Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 5 Seiten

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Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung: Erläuternder Bericht

3. Abschnitt: Prüfung und Akkreditierung durch die Agenturen Art. 5 Geltung der Akkreditierungsrichtlinie

In Art. 5 werden die Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien als Referenzdokument für das Akkreditierungsverfahren namentlich erwähnt.

Art. 6 Verfahren bei der Prüfung von Akkreditierungsgesuchen Art. 7 Verfahren bei der Akkreditierung von Studiengängen

Ist eine Agentur anerkannt worden, soll es der Fachhochschule freigestellt bleiben, die Agentur direkt mit der Gesuchsprüfung zu beauftragen (Artikel 6 Absatz 1), will sie dagegen auch den Akkreditierungsentscheid von der Agentur, soll aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz der Weg über die Bundesstelle begangen werden (Artikel 7 Absatz 1).

Nach Abschluss der vereinbarten Aufgaben übermittelt die anerkannte Agentur das Gutachten und die Akkreditierungsempfehlung an das BBT, welches mit der Vorbereitung des Akkreditierungsentscheides durch das EVD beauftragt ist.

Akkreditierungsentscheide von Agenturen sind direkt der Fachhochschule sowie dem EVD zu übermitteln. Für die Fachhochschulen wird darauf hingewiesen, dass für den Rechtsweg das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

Art. 8 Prüfung der Gesuche

Die Prüfung der Gesuche basiert gemäss internationaler Praxis1 auf einem dreistufigen Verfahren. Zuerst führt die gesuchstellende Fachhochschule die Selbstbeurteilung in Eigenverantwortung durch. Danach startet eine Gutachtergruppe die externe Begutachtung, die in der Regel aus einem zweitägigen Vor-Ort-Besuch besteht. Nach Abschluss der Begutachtung verfasst die Gruppe einen schriftlichen Bericht mit einer Akkreditierungsempfehlung zu Handen der auftraggebenden Agentur. Diese unterbreitet ihre Ergebnisse mit Akkreditierungsempfehlung der Fachhochschule zur Stellungnahme2.

Da es bei der Akkreditierung primär um eine inhaltliche Qualitätsbeurteilung geht, ist die sorgfältige Auswahl hervorragender, unabhängiger Gutachter und Gutachterinnen (Peers) von zentraler Bedeutung. Die Gutachtergruppe setzt sich gemäss Enqa-Standards in der Regel aus fünf qualifizierten Gutachtern und Gutachterinnen mit ausgewiesener hochschuldidaktischer Erfahrung zusammen.3

Da bei der Akkreditierung einer Fachhochschule alle Leistungsbereiche zu bewerten sind, ist die Beteiligung eines Gutachters bzw. einer Gutachterin mit Leitungserfahrung unabdingbar. Bei der Akkreditierung von Studiengängen ist darauf zu achten, dass jeweils mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin über Lehrerfahrung an einer Fachhochschule verfügt und aus der Berufspraxis des entsprechenden Fachgebietes kommt.

Für die Begutachtung einer Fachhochschule oder eines Studiengangs ist mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin mit ausländischer Erfahrung4 und gegebenenfalls ein Student bzw. eine Studentin beizuziehen.

Von den Agenturen ist sicherzustellen, dass die Gutachtergruppe mit den Eigenheiten des schweizerischen (Fach)Hochschulsystems vertraut ist und über die erforderlichen

1 Siehe Enqa Standards, S. 25.

2 Der Fachhochschule ist von der Agentur gemäss internationalen Standards ein Widerspruchsrecht einzuräumen.

3 Siehe Enqa Standards, S. 40.

4 Bei hochspezialisierten oder kleinen Fachbereichen ist umso stärker darauf zu achten, dass die Unabhängigkeit der Gutachter/innen garantiert ist. Allenfalls sind vermehrt ausländische Gutachter/innen zu rekrutieren.