Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 5 Seiten
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Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung: Erläuternder Bericht
Sprachkompetenzen verfügt, damit der Vor-Ort-Besuch in der Unterrichtssprache stattfinden kann (vorausgesetzt es wurde nichts anderes vereinbart).
4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Aufsicht Art. 9 Verantwortlichkeit und Meldepflicht
In Abs. 1 soll festgelegt werden, dass die Agenturen gegenüber den Fachhochschulen bzw. dem EVD die volle Verantwortung für die vereinbarten Dienstleistungen und ihre Inhalte tragen.
Mit Blick auf die Sicherstellung der ordentlichen Geschäftserledigung ist es zwingend erforderlich, dass alle wesentlichen Änderungen, welche die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung beeinträchtigen könnten, unverzüglich und unaufgefordert dem BBT gemeldet werden.
Art. 10 Geheimnis- und Datenschutz
Alle mit der Akkreditierung befassten Stellen und Personen behandeln Informationen über die betroffenen Fachhochschulen und Studiengänge vertraulich. In den Prüfverfahren beigezogene Gutachterinnen und Gutachter unterliegen bezüglich der ihnen anvertrauten Informationen einer qualifizierten Schweigepflicht. Auf die Bearbeitung von Akkreditierungsdaten finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Aufsicht und Auskunftspflicht
Das BBT ist beauftragt, über die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der anerkannten Agenturen die Aufsicht zu führen. Dazu gehört insbesondere das Recht, jederzeit entsprechende Überprüfungen vorzunehmen, und zwar vor allem dann, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die anerkannte Agentur hat dem BBT alle für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
Werden bei einer anerkannten Agentur schwerwiegende Mängel erkennbar, sollen zum Schutz der Fachhochschulen deren Aktivitäten sofort unterbunden werden können. Diese vorsorgliche Massnahmenkompetenz soll aus verfahrensökonomischen Gründen beim Bundesamt liegen. Dagegen ist der Widerruf der Anerkennung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Agentur vom EVD auszusprechen.
Anhang
Die Anforderungen an Agenturen werden auf die Enqa-Standards ausgerichtet (vgl. Artikel 2, Absatz 2 Buchstabe e), die laufend weiterentwickelt werden. Deshalb sieht der vorliegende Entwurf zur Verordnung vor, dass diese Standards in einem Anhang aufgeführt werden, wobei das EVD ermächtigt wird, diese Standards den nationalen Gegebenheiten und der internationalen Entwicklung anzupassen.