Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 5 Seiten
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Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung: Erläuternder Bericht
2. ERLÄUTERUNGEN
1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1
Als Inhalt der Verordnung werden hier die Grundsätze für die Anerkennung von Agenturen sowie für die Übertragung der beiden gesetzlich möglichen Verfahrensschritte auf Dritte festgelegt (vgl. Kapitel 1). Als Prüfbereiche gelten Fachhochschulen als Institution oder aber die einzelnen Studiengänge.
2. Abschnitt: Voraussetzungen, Verfahren und Befristung der Anerkennung von Agenturen Art. 2 Voraussetzungen
Agenturen können vom EVD anerkannt werden, wenn sie die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen. Dazu gehört der Nachweis, dass die Agentur die ordnungsgemässe Überprüfung von Akkreditierungsgesuchen der Fachhochschulen für die gesamte Institution oder für einzelne Studiengänge bzw. die Akkreditierung von einzelnen Studiengängen sicherstellen kann. Ferner ist die Erfüllung der europäisch massgeblichen Anforderungen und Standards zwingend, sie bilden Bestandteil der Verordnung. Auf die spezifische Fachkompetenz bei reglementierten Berufen im Gesundheitsbereich und auf ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Fachhochschul-Systems ist besondere Aufmerksamkeit zu legen. Ein weiteres Kriterium bildet der Nachweis eines angemessenen Kosten-/Leistungsverhältnisses bei der Preisgestaltung. Schliesslich müssen schweizerische Organisationen oder ausländische Agenturen durch die zuständige Behörde des Herkunftslandes zugelassen sein.
Art. 3 Verfahren
Die Bearbeitung der entsprechenden Anerkennungsverfahren obliegt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Die Anerkennung von Agenturen erfolgt in enger Absprache mit der Eidgenössischen Fachhochschulkommission als Beratungsorgan des Bundes und dem Fachhochschulrat der EDK als wichtigstem Partner auf Seiten der Kantone für Fachhochschulfragen. Bei der Anerkennung von Agenturen im Gesundheitsbereich wird zusätzlich die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) konsultiert. Die Anerkennung einer Agentur kann allenfalls auch mit Auflagen erfolgen, falls Aussicht besteht, dass allfällige geringfügige Abweichungen von den Anerkennungskriterien innert einer gesetzten Frist korrigiert werden können.
Art. 4 Befristung
Wie die Akkreditierung selbst soll auch die Anerkennung von Agenturen nicht unbefristet erfolgen, sondern hier wird eine Befristung der Anerkennung sowie die Erneuerung der Anerkennung auf jeweils fünf Jahre vorgeschlagen.