Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Absatz 2

BL, BS, GR, BE, GL, AR, AI, AG, ZG, SGKJPP und GDK regen an zu prüfen, ob man nicht auch für die Psychologen ein Register analog dem MedBG-Register einführen möchte. Sollte auf ein Register verzichtet werden, sei wenigstens der so genannte Zulassungstourismus zu verhindern (BS, ZG, AR GDK). Zudem soll eine Meldepflicht alle angeordneten Disziplinarmassnahmen erfassen (AR, AI, ZG).

Artikel 40 Wirkung des Verbotes der selbstständigen Berufsausübung

VS wertet ein Berufsausübungsverbot mit Wirkung in der ganzen Schweiz als positiv.

Absatz 3

GDK erachtet diesen Absatz als überflüssig, da er bereits in Artikel 39 Absatz 2 enthalten sei.

Artikel 41 Verjährung

Allgemeines

Die GDK würdigt, dass die Verjährungsfrist gegenüber dem ersten Entwurf um ein Jahr verlängert wurde.

SO und VKS würden diese Bestimmung streichen, da das PsyG zu sehr in den kantonalen Bereich eingreife. BL wünscht, dass die knappe Verjährungsfrist von zwei Jahren konsequent durch entsprechende Prozesshandlungen (z. B. Rekurse) unterbrochen wird.

Absatz 5

Die GDK begrüsst diese Bestimmung.

6. Kapitel: Organisation

Der VPB weist darauf hin, dass die Expertenkommission im Kapitel Organisation nicht erwähnt wird. Das PSZ vermisst allgemein Angaben zur Zusammensetzung der verschiedenen Gremien (Akkreditierungsorgan, Expertenkommission, Psychologieberufekommission).

Ausserdem wurde wiederholt eine Einsitznahme in die Gremien und eine angemessene Vertretung der Kultur- und Sprachregionen der Schweiz (ATPP, GIR) in den Gremien gefordert.

1. Abschnitt: Akkreditierungsinstanz und Akkreditierungsorgan

Auf diese Artikel beziehen sich diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die Doppelspurigkeiten in den anzuwendenden Akkreditierungsverfahren vermeiden möchten (siehe Kommentar zu Kapitel 4). Die beiden Kantone ZH und GR meinen, dass die bereits bestehenden Verfahren anzuwenden seien. Auch die CRUS befürwortet eine Streichung dieser beiden Artikel, weder eine Akkreditierungsinstanz noch ein neues Organ müsse eingesetzt werden. Die FHSO würde die Benennung von Instanz und Organ auf die Arbeiten des BBT bezüglich Akkreditierung von Studiengängen und Weiterbildungsgängen der Fachhochschule abstimmen. Für alle Angebote der Fachhochschulen sollen die gleichen Verfahren gelten.

Artikel 42 Akkreditierungsinstanz

Eine Akkreditierung neben den Akkreditierungssystemen der Universitäten könnte zu Doppelspurigkeiten führen. Insbesondere Weiterbildungen an Universitäten und Fachhochschulen seien nach den für diese Institutionen geltenden bzw. bereits bestehenden Verfahren zu beurteilen (ZH, GR, auch CRUS). Die CRUS möchte diese Bestimmung streichen.

Artikel 43 Akkreditierungsorgan

Aus den Rückmeldungen geht hervor, dass die Funktion des Akkreditierungsorgans mit derjenigen der Psychologieberufekommission bzw. Expertenkommission verwechselt wurde. So wird immer wieder eine Einsitznahme ins Akkreditierungsorgan gefordert (HAP,SBAP: Einsitznahme von Vertretern der Universitäten und Fachhochschulen; SGTA,EFPP: Vertreter der wichtigsten Strömungen der Psychotherapie).

Die KFH regt dazu an, bei der Wahl der Akkreditierungsstelle eine grössere Freiheit walten zu lassen und würde auch ausländische Agenturen als Akkreditierungsorgane in Betracht ziehen.