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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 24

V. Modellansatz (Art. 89 ERV)

Die Bankenkommission kann einem Institut auf Antrag die Bewilligung erteilen, die Eigenmittelanfor- 217 derungen für Marktrisiken mittels institutsspezifischer Risikoaggregationsmodelle zu berechnen (Art. 82 Bst. c ERV).

Unter Risikoaggregationsmodellen werden dabei mathematisch-statistische Verfahren zur Ermittlung 218 potentieller Wertveränderungen von Portfolios auf der Basis von Veränderungen der jeweils risikobestimmenden Faktoren verstanden.

Als Value-at-Risk (VaR) wird dabei jener Wert bezeichnet, der sich für eine vorgegebene Zeitperiode 219 mit einem bestimmten Konfidenzniveau als maximale Wertminderung der Gesamtposition ergibt.

A. Bewilligungsvoraussetzungen und Bewilligungserteilung

Will ein Institut den Modellansatz anwenden, so hat es einen Antrag an die Bankenkommission zu stel- 220 len sowie die von der Bankenkommission verlangte Dokumentation einzureichen.

Die Bankenkommission stützt sich bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung des Modellansatzes für 221 ein bestimmtes Institut auf die Ergebnisse von unter ihrer Federführung gemeinsam mit der Prüfgesellschaft durchgeführten Prüfungen. Die Bankenkommission kann sich zudem auf die Prüfungsergebnisse ausländischer Aufsichtsbehörden, einer anderen Prüfgesellschaft oder übriger fachkundiger und unabhängiger Experten stützen.

Die Bewilligung für die Anwendung des Modellansatzes kann an bestimmte Auflagen geknüpft werden.222

Die Kosten der Modellprüfungen bis zur Bewilligungserteilung sowie später notwendiger Prüfungen 223 sind vom geprüften Institut zu tragen.

Die Bankenkommission erteilt die Bewilligung für die Anwendung des Modellansatzes nur, falls die folgenden Voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind:

‚ Das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit 224

komplexen Modellen umgehen können, und zwar nicht nur im Handelsbereich, sondern auch in der Risikokontrolle, der internen Revision und dem Back-Office.

‚ Sowohl der Handelsbereich als auch das Back-Office und die Risikokontrolle verfügen über eine 225

hinreichende Informatik-Infrastruktur

‚ Das Risikoaggregationsmodell beruht, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten des Instituts (Zu- 226

sammensetzung des Handelsbuchs und Rolle in den einzelnen Märkten: Market-Maker, Dealer, End User), auf einem soliden Konzept und ist korrekt implementiert.

‚ Die Messgenauigkeit des Risikoaggregationsmodells ist hinreichend. Die Bankenkommission kann 227

verlangen, dass das Risikoaggregationsmodell zunächst während einer bestimmten Zeitperiode überwacht und unter realen Bedingungen getestet wird, bevor es zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken eingesetzt wird.

‚ Die im Sinne von Mindestanforderungen vorgegebenen Risikofaktoren sind im Risikoaggregati- 228

onsmodell erfasst [vgl. Abschnitt V.C].

‚ Das Risikoaggregationsmodell entspricht den vorgegebenen quantitativen Mindestanforderungen 229

[vgl. Abschnitt V.D].

‚ Die vorgegebenen qualitativen Mindestanforderungen werden eingehalten [vgl. Abschnitt 279].230

Nach erteilter Bewilligung für die Anwendung des Modellansatzes ist die Bankenkommission zu benachrichtigen, wann immer