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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 26

schliesslich durch Veränderungen des Aktienmarktindexes oder der Referenzzinskurve bestimmt werden, oder

‚ dem Ergebnis der analytischen Separation zwischen dem allgemeinen Marktrisiko für Aktienin- 246

strumente sowie dem durch die Referenzzinskurve implizierten Risiko für Zinsinstrumente einerseits und den modellmässig erfassten spezifischen Risiken von Aktieninstrumenten sowie den modellmässig erfassten, nicht durch die Referenzzinskurve implizierten Risiken für Zinsinstrumente andererseits.

Bei der Bestimmung dieser zusätzlichen Anforderungen ist für Aktien das allgemeine Marktrisiko mit- 247 tels eines einzigen Risikofaktors zu definieren: Einem repräsentativen Marktindex oder dem ersten Faktor resp. einer linearen Kombination von Faktoren im Rahmen eines empirischen Faktormodells. Die für Zinsinstrumente pro Währung zu verwendenden Referenzzinskurven müssen jeweils auf einem etablierten liquiden Markt basieren.

Das Institut muss sich dauerhaft für eine Methode zur Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen für 248 spezifische Risiken entscheiden.

[§289 Juli 05, §307 Juli 05] Die unter Rz 264–272 aufgeführten Anforderungen müssen spätestens per 249 1. Januar 2010 implementiert sein. Sobald ein Institut diese Anforderungen erfüllt, fallen die zusätzlichen Eigemittelanforderungen für die spezifischen Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten wie in Rz 241–243 beschrieben weg.

c) Kombination von Modell- und Standardansatz

Institute, die interne Modelle verwenden wollen, müssen grundsätzlich über ein Risikoaggregationsmo- 250 dell verfügen, das zumindest für die allgemeinen Marktrisiken alle Risikofaktorkategorien (Währungen,

Zinssätze, Aktienkurse, Rohstoffpreise) abdeckt.

In der Phase, in der ein Institut zum Modellansatz übergeht, kann die Bankenkommission ihm erlauben, 251 Modellansatz und Standardansatz zu kombinieren, unter der Bedingung, dass innerhalb derselben Risikofaktorkategorie derselbe Ansatz angewendet wird, d.h. entweder der Modellansatz oder der Standardansatz.

Sind die Positionen in einer bestimmten Risikofaktorkategorie (wie z.B. dem Rohstoffrisiko) absolut 252 und relativ betrachtet unbedeutend, kann die Bankenkommission einem Institut zudem gestatten, diese nicht in den Modellansatz zu integrieren, sondern separat nach dem Standardansatz zu behandeln.

Werden Modellansatz und Standardansatz kombiniert, entsprechen die gesamten Eigenmittelanforde- 253 rungen der Summe der nach dem Standardansatz und der nach dem Modellansatz berechneten Komponente.

C. Zu erfassende Risikofaktoren

Grundsätzlich muss das Risikoaggregationsmodell sämtliche Risikofaktoren berücksichtigen, welche 254 die relevanten Positionen des Instituts beeinflussen. Eine Ausnahme besteht für die spezifischen Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten, deren Eigenmittelanforderungen auch nach dem Standardansatz berechnet werden können [vgl. Abschnitt V.B.b)].

Für die einzelnen Risikofaktorkategorien gelten folgende Mindestanforderungen:

‚ Zinsänderungsrisiken: Zu erfassen sind die Zinsstrukturrisiken in jeder Währung, in der nennens- 255

werte zinssensitive Positionen gehalten werden. Dabei gilt:

à Die Modellierung der Zinsterminstruktur hat nach einem anerkannten Verfahren zu erfolgen.256

à Die Anzahl und Verteilung der Laufzeitbänder muss dem Umfang und der Struktur des Ge- 257 schäftes angemessen sein; die Anzahl muss mindestens sechs betragen.