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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 21

à Zinsinstrumente derselben Währung und desselben Laufzeitbandes gemäss Tabelle 1 in Rz 105 182 für Institute, welche die Laufzeitmethode verwenden bzw. gemäss Tabelle 3 in Rz 116 für Institute, welche die Durationsmethode verwenden, rungsraumes,

à Aktien und Aktienindizes desselben nationalen Marktes oder desselben einheitlichen Wäh- 183 à Fremdwährungen jedes identischen Währungspaares,184

à Gold und185

à Rohstoffe gemäss Tabelle 4 in Rz 155.186

In die Eigenmittelberechnung sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen und als 187 Absolutwerte zu den gesamten Eigenmittelanforderungen zu addieren.

Die hier dargelegte Methode zur Berechnung der Gamma-Eigenmittelanforderungen berücksichtigt 188 nur das allgemeine Marktrisiko. Banken, die über wesentliche Positionen in Optionen auf einzelne Aktieninstrumente oder Schuldtitel verfügen, müssen jedoch bei der Berechnung der Gamma-Effekte die spezifischen Risiken mitberücksichtigen.

c. Vega-Risiko

Für jede einzelne Option ist ein Vega-Effekt gemäss folgender Definition zu berechnen:189

Vega-Effekt = 0.25 ⋅ υ ⋅ Volatilität,

wobei υ den Vega-Wert bezeichnet. Durch Addition aller Vega-Effekte von Long-Positionen (ge- 190 kaufte Optionen) und Subtraktion aller Vega-Effekte von Short-Positionen (verkaufte Optionen) ist für jede Kategorie von Basisinstrumenten [gemäss Abschnitt IV.E.c)bb) Rz 181–186] ein Netto-Vega-Effekt zu bestimmen. Die gesamten Eigenmittelanforderungen für das zu unterlegende Vega-Risiko ergeben sich aus der additiven Aggregation der absoluten Beträge der über alle Kategorien berechneten Netto-Vega-Effekte.

Die Berechnung der Vega-Effekte hat anhand impliziter Volatilitäten zu erfolgen. Bei illiquiden 191 Optionsinstrumenten können ausnahmsweise andere Verfahren zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur angewendet werden.

Ein Beispiel zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Delta-Plus-Verfahren befindet 192 sich in Anhang 3.

cc) Szenario-Analyse

Bei Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Options- und dazugehörige Absicherungspositio- 193 nen17 mittels Szenario-Analyse ist für jede Kategorie von Basisinstrumenten [gemäss Abschnitt IV.E.c)bb) Rz 181–186] die potentielle Wertveränderung für alle möglichen Kombinationen von preislichen Veränderungen des Basisinstruments (1. Dimension) und der Volatilität (2. Dimension) im Rahmen einer separaten, vorgegebenen Matrix zu berechnen. Bei Zinsinstrumenten besteht die Möglichkeit,

nicht für die Instrumente jedes Laufzeitbandes eine separate Analyse durchzuführen, sondern die Laufzeitbänder in Gruppen zusammenzufassen. Es dürfen jedoch höchstens drei Laufzeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst werden, und es müssen mindestens sechs verschiedene Gruppen gebildet werden.

17 Anhang 7 präzisiert den Begriff der dazugehörigen Absicherungspositionen und erläutert, in welchen Fällen die Integration von nicht als „dazugehörige Absicherungspositionen“ qualifizierten Positionen in das Verfahren der Szenario-Analyse zulässig ist.