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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 28
à nachweislich Konzentrationen erfasst, d.h., sensitiv ist gegenüber Veränderungen der 268 Portfoliozusammensetzung,
à sich auch in Phasen angespannter Marktsituationen als robust erweist,269
à [§307 Juli 05] titelspezifisches Basisrisiko erfasst, d.h., es muss sensitiv auf materielle titelspe- 270 zifische Unterschiede zwischen ähnlichen aber nicht gleichen Positionen reagieren,
à [§307 Juli 05] Ereignisrisiken erfasst. Für Zinsinstrumente müssen Migrationsrisiken modelliert 271 werden und für Aktieninstrumente Ereignisse, die grosse Preisänderungen verursachen, wie z.B.
Übernahmen, wobei der Problematik des Survivorship-Bias20 Rechnung getragen werden muss.
[§307 Juli 05]Ein Institut muss über einen Ansatz verfügen, welcher nicht im VaR reflektierte Aus- 272 fallrisiken berücksichtigt. Um Doppelzählungen zu vermeiden, darf bei der Berechnung dieser Ausfallrisiken das Ausmass, in welchem Ausfallrisiken bereits im VaR enthalten sind, berücksichtigt werden, vor allem für Positionen, die, falls sich die Bedingungen verschlechtern, innerhalb von zehn Tagen geschlossen würden. Es wird kein spezifischer Ansatz vorgeschrieben, und die zusätzlich modellierten Ausfallrisiken unterliegen weder einem Multiplikationsfaktor noch den Backtesting-Regeln. Unabhängig vom gewählten Ansatz muss das Institut nachweisen können, dass dieser den Standards des IRB für Kreditrisiken entspricht. Dabei kann von einem konstanten Risikoniveau ausgegangen werden, und Einflüsse wie Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsmöglichkeiten sowie Optionalität können berücksichtigt werden. Falls ein Institut die zusätzlichen Ausfallrisiken nicht modelliert, kann es diese alternativ nach den Vorschriften für Kreditrisiken im Bankenbuch mit Eigenmitteln unterlegen.
D. Quantitative Mindestanforderungen
Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken wird kein bestimmter Risikoaggregati- 273 onsmodell-Typ vorgeschrieben. Institute können den VaR auf der Basis von Varianz-Kovarianz-Modellen, historischen Simulationen, Monte-Carlo-Simulationen etc. bestimmen. Das Risikoaggregationsmodell muss jedoch in jedem Fall die folgenden quantitativen Mindestanforderungen erfüllen:
Periodizität der Berechnungen: Der VaR ist täglich auf der Basis der Positionen des Vortages zu 274
berechnen.
Konfidenzniveau: Die Berechnung des VaR hat für ein einseitiges Prognoseintervall mit einem 275
Vertrauensniveau von 99% zu erfolgen.
Haltedauer: Bei der Berechnung des VaR ist von einer Veränderung der Risikofaktoren auszugehen, 276
die einer Veränderung über einen Zeitraum von zehn Tagen entspricht. Zulässig sind auch VaR, die
z. B. aufgrund einer Haltedauer von einem Tag ermittelt und durch Multiplikation mit √10 in einen einer Haltedauer von zehn Tagen entsprechenden Wert umgerechnet werden. Institute mit bedeutenden Optionspositionen müssen jedoch mit der Zeit dazu übergehen, die nichtlineare Beziehung zwischen Optionspreisänderungen und Veränderungen des Preises des entsprechenden Basisinstruments mittels zehntägiger Veränderungen der Risikofaktoren im Risikoaggregationsmodell zu erfassen.
Historischer Beobachtungszeitraum und Aktualisierung der Datenreihen: Der Beobachtungszeit- 277
raum zur Prognose zukünftiger Veränderungen resp. Volatilitäten der Risikofaktoren inkl. der Korrelationen zwischen diesen, welcher der VaR-Berechnung zugrunde gelegt wird, muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten in der Volatilitäts- und Korrelationsberechnung berücksichtigt, muss der gewichtete durchschnittliche Beobachtungszeitraum mindestens sechs Monate betragen (d.h., im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurück). Die Datenreihen müssen mindestens quartalsweise, falls es die Marktbedingungen erfordern jedoch unverzüglich aktualisiert werden.
20 Tendenz, dass ausgefallene Firmen bei Datenerhebungen nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr existieren.