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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 23

Zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Kreditderivaten gelten die folgenden Grundregeln: 207 Ein „Total Return Swap“ (TRS) ist aus Sicherungsgebersicht als Kombination einer Long-Position in der Referenzforderung und einer Short-Position in einer Staatsanleihe zu behandeln (und umgekehrt aus Sicherungsnehmersicht). Eine „Credit-Linked Note“ (CLN) ist als Anleihe des Emittenten der CLN abzubilden. Der Marktwert eines „Credit Default Swap“ (CDS) und eines „First-to-Default Swap“

(FDS) reagiert kaum auf Änderungen der allgemeinen Zinsstruktur. Deswegen wird für einen CDS und FDS das allgemeine Marktrisiko nicht unterlegt. Werden jedoch periodische Prämienzahlungen vereinbart, sind diese bei der Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos zu berücksichtigen.

c) Spezifisches Risiko

aa) Verrechnung gegenläufiger Positionen in Kreditderivaten

Gegenläufige Positionen in identischen Kreditderivaten brauchen für die Unterlegung des spezifischen 208 Risikos nicht berücksichtigt zu werden.

Gegenläufige Positionen in nicht identischen Kreditderivaten können nur im Falle von zwei CDS bzw. 209 zwei CLN und nur zu 80% miteinander verrechnet werden, sofern die jeweiligen Referenzforderungen identisch sind, die CDS bzw. die CLN auf dieselbe Währung lauten und dieselbe Restlaufzeit haben.

bb) Verrechnung von Kreditderivaten mit Kassapositionen

Ein CDS und eine Kassaposition können zu 80% miteinander verrechnet werden, wenn die Referenz- 210 forderung und die Kassaposition identisch sind, der Auszahlungsbetrag des CDS und die Kassaposition auf dieselbe Währung lauten und der CDS und die Kassaposition die gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risikos verbleibt eine Position in Höhe von 20% des Nominalwertes der Referenzforderung.

Die Verrechnung eines TRS gegen eine Kassaposition in der Referenzforderung hat nach den Bestim- 211 mungen von Rz 80–87. zu erfolgen.

Die Verrechnung der CDS-Komponente einer gekauften CLN gegen eine Short-Position (bzw. einer 212 emittierten CLN gegen eine Kassa-Long-Position) in der Referenzforderung kann zu 80% erfolgen,

wenn die Kassaposition und die Referenzforderung identisch sind, die CLN und die Kassaposition auf dieselbe Währung lauten und die gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risikos verbleibt eine Position in Höhe von 20% des Nominalwertes der Referenzforderung.

Hält ein Institut einen FDS und entsprechende Kassapositionen, so kann die spezifische Risikokompo- 213 nente derjenigen Kassaposition, welche mit ihrem spezifischen Risikogewicht (gemäss Rz 101) multipliziert am kleinsten ist, zu 80% verrechnet werden. Dabei darf jedoch der maximale Auszahlungsbetrag für diese Kassaposition nicht kleiner als diese Kassaposition sein. Sind mehrere im Basket vertretene Positionen gleichzeitig mit ihren spezifischen Risikogewichten multipliziert am kleinsten, hat sich das Institut in Bezug auf die Verrechnungsmöglichkeit für eine dieser Positionen zu entscheiden.

cc) Bestimmung der Eigenmittelanforderungen

Können zwei Kreditderivate nach Rz 209 oder ein Kreditderivat gegen eine Kassaposition nach Rz 210, 214 212 oder 213 verrechnet werden, ist die verbleibende Position als absoluter Wert zum absoluten Wert der Nettoposition des Emittenten zu addieren.

Bei gegenläufigen Positionen in Kreditderivaten, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, 215 ist eine Long- und eine Short-Position zu berechnen. Die betragsmässig grössere der Long- oder Short-Position ist als absoluter Wert zum absoluten Wert der Nettoposition des Emittenten zu addieren.

Gegenläufige Positionen in Kreditderivaten und Kassapositionen, die die oben genannten Anforderun- 216 gen nicht erfüllen, können auch mit dem höheren Betrag der Long- oder Short-Position als absoluter Wert zum absoluten Wert der Nettoposition des Emittenten addiert werden.