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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 25 ‚ wesentliche Änderungen am Risikoaggregationsmodell vorgenommen werden oder231

‚ die Risikopolitik geändert wird.232

Die Bankenkommission entscheidet, ob und welche weiteren Prüfungen erforderlich sind.233

B. Bestimmung der Eigenmittelanforderungen

Die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch und für Wäh- 234 rungs- und Rohstoffrisiken im ganzen Institut ergeben sich aus der Aggregation der VaR-basierten Eigenmittelanforderungen und allfälliger zusätzlicher Anforderungen für spezifische Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten.

a) VaR-basierte Komponente und Multiplikationsfaktor

Die VaR-basierten Eigenmittelanforderungen an einem bestimmten Tag entsprechen dem grösseren der beiden folgenden Beträge (Art. 89 Abs. 1 ERV):

‚ dem im Rahmen des Modellansatzes berechneten VaR für das am Vortag gehaltene Portfolio;235

‚ dem Durchschnitt der im Rahmen des Modellansatzes täglich berechneten VaR-Werte der 60 236

unmittelbar vorangehenden Handelstage, multipliziert mit dem von der Bankenkommission festgelegten, institutsspezifischen Multiplikationsfaktor.

Der institutsspezifische Multiplikationsfaktor beträgt mindestens drei. Seine genaue Höhe hängt dabei 237 u.a. ab von

‚ der Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen [Abschnitt V.E] und238

‚ der Prognosegenauigkeit des Risikoaggregationsmodells, die mittels des so genannten Backtesting 239

[Abschnitt V.E.e)] getestet wird.

b) Anforderungen für spezifische Risiken

Institute, die spezifische Risiken weder in der Form residualer Risiken noch in der Form von Ereignis- 240 und Ausfallrisiken [vgl. Abschnitt V.C, Rz 264–272] modellieren, bestimmen die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken nach dem Standardansatz.

Institute, die spezifische Risiken entsprechend den Voraussetzungen der Abschnitte V.C und V.E.e)aa) 241 modellieren, sich dabei jedoch auf die Erfassung residualer Risiken beschränken und Ereignis- und Ausfallrisiken nicht oder nur teilweise erfassen, unterliegen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für die spezifischen Risiken von Aktieninstrumenten einerseits sowie für die Rating-Spread-Risiken und die spezifischen Risiken von Zinsinstrumenten andererseits. Diese können wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden festgelegt werden:

‚ Betrag des VaR für die Aktien- und Zinsportfolios;242

‚ Betrag des im VaR für die Aktienportfolios enthaltenen spezifischen Risikos bzw. Betrag des im 243

VaR für die Zinsportfolios enthaltenen Rating-Spread- und spezifischen Risikos.

Für die Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen entspricht in diesem Fall der Betrag der vom Risikoaggregationsmodell für ein Aktienportfolio erfassten spezifischen Risiken bzw. der für ein Zinsportfolio erfassten Rating-Spread- und spezifischen Risiken

‚ der Erhöhung des VaR für das entsprechende Subportfolio durch den Einbezug spezifischer Risiken 244

für Aktieninstrumente bzw. von Rating-Spread- und spezifischen Risiken für Zinsinstrumente,

‚ der Differenz zwischen dem VaR für das entsprechende Portfolio und dem VaR, der resultiert, 245

wenn sämtliche Positionen substituiert werden durch Positionen, deren Wertveränderung aus-