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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 22

Cross-Currency-Beziehungen dürfen im Verfahren der Szenario-Analyse berücksichtigt werden. In 194 Anhang 8 ist die entsprechende Vorgehensweise detailliert dargestellt.

Die beiden Dimensionen der zu verwendenden Matrizen sind folgendermassen definiert:

‚ Dimension: Veränderung des Wertes des Basisinstruments:

Innerhalb der vorgegebenen Spanne sind die Berechnungen für mindestens sieben verschiedene 195 Wertveränderungen (einschliesslich einer Veränderung von 0%) durchzuführen, wobei die Intervalle zwischen den unterstellten Wertveränderungen gleich gross sein müssen. Die Spannen sind folgendermassen definiert: fassten Laufzeitbänder;

à Zinsoptionen: ± Renditeänderung gemäss Tabelle 3 in Rz 116; werden mehrere Laufzeitbänder 196 zu einer Gruppe zusammengefasst, gilt für die Gruppe der höchste der Sätze der zusammenge- à Optionen auf Aktien oder Aktienindizes: ± 8%;197

à Optionen auf Devisen oder Gold: ± 10%;198

à Optionen auf Rohstoffe: ± 20%.199

Berechnungen anhand dieser Wertveränderungen berücksichtigen nur das allgemeine Marktrisiko, 200 nicht aber das spezifische Risiko. Die Bestimmung der Anforderungen für das spezifische Risiko haben deshalb separat zu erfolgen, basierend auf den deltagewichteten Positionen [vgl. Abschnitte IV.A.b) und IV.B.b)].

‚ Dimension: Veränderung der Volatilität:

Bezüglich der Variation der Volatilität müssen für mindestens drei Punkte Berechnungen durchge- 201 führt werden: Eine unveränderte Volatilität sowie relative Volatilitätsänderungen von ± 25%.

Nach Berechnung der Matrix enthält jede Zelle den Nettogewinn oder -verlust der Optionen und der 202 dazugehörigen Absicherungsinstrumente. Die für jede Kategorie von Basisinstrumenten berechneten Eigenmittelanforderungen entsprechen dann dem höchsten der in der Matrix enthaltenen Verluste.

Die Szenario-Analyse hat anhand impliziter Volatilitäten zu erfolgen. Bei illiquiden Optionsinstrumen- 203 ten können ausnahmsweise andere Verfahren zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur angewendet werden.

F. Kreditderivate

a) Grundsätze

Bevor Garantien und Kreditderivate im Handelsbuch zum Einsatz gelangen dürfen, muss das Institut 204 sicherstellen, dass die damit verbundenen Risiken vollständig erkannt und verstanden sowie angemessen durch die Systeme für die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Risiken erfasst werden.

Sofern ein Kreditderivat und eine der lieferbaren Forderungen die Bedingungen von Art. 5 Bst. b ERV 205 erfüllen, kann das Kreditderivat dem Handelsbuch zugeordnet werden.

Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Kreditderivate sind die Risiken in Form syntheti- 206 scher Positionen in Höhe des Nominalwertes der Referenzforderung (bzw. aller Referenzforderungen bei einem „First-to-Default-Swap“) zu berücksichtigen.

b) Allgemeines Marktrisiko