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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 34

‚ die quantitativen Grundlagen339

für die täglichen VaR-Berechnungen und -Analysen, das Backtesting und das Stresstesting. Zudem 340 muss das Institut über Kontrollsysteme verfügen, welche die Einhaltung der genannten Grundsätze und Verfahren sicherstellen.

i) Interne Revision

Die interne Revision prüft das gesamte Risikoüberwachungssystem (Handels- und Kontrollsysteme) 341 regelmässig, mindestens jährlich. Die Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handels- als auch der Risikokontrollabteilungen. Prüfungsinhalte sind insbesondere die in diesen Richtlinien definierten Bewilligungsvoraussetzungen für den Modellansatz.

Die Prüfungen von Prüfgesellschaft und interner Revision sind auch im Bereich des Risikomanage- 342 ments und der Risikokontrolle grundsätzlich aufeinander abzustimmen und zu koordinieren (Art. 19 Abs. 3 BankG sowie EBK-RS 95/1 „Interne Revision“, Rz 18).

Die Berichte der internen Revision sind der Bankenkommission auf Verlangen vorzuweisen.343

F. Meldungen

Die Bankenkommission sowie die Prüfgesellschaft sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ‚ wesentliche Änderungen am Risikoaggregationsmodell vorgenommen werden [vgl. Abschnitt V.A],344

‚ die Risikopolitik geändert wird [vgl. Abschnitt V.A] oder345

‚ die Zahl der Ausnahmen beim Backtesting für den relevanten Beobachtungszeitraum vier über- 346

schritten hat, bevor 250 Beobachtungen vorliegen [vgl. Abschnitt V.E.e)].

Die Dokumentation des Backtesting-Verfahrens ist mindestens quartalsweise vorzunehmen. Die Ergeb- 347 nisse sind innerhalb von 15 Handelstagen nach Ende jedes Quartals der Bankenkommission sowie der Prüfgesellschaft zu melden.

VI. Konsolidierte Eigenmittelanforderungen

Die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für die risikogewichteten Positionen nach Art. 30 ERV 348 werden grundsätzlich nach der Methode der Voll- oder Quotenkonsolidierung (Art. 6–10 ERV) bestimmt.

Im Gegensatz dazu können jedoch die konsolidierten Anforderungen für die Marktrisiken nach Art. 82 349 ERV nicht in allen Fällen mittels Konsolidierung berechnet werden, sondern es ist ein additives Verfahren anzuwenden.

A. Konsolidierte Anforderungen nach dem Standardansatz

a) Konsolidierte Bestimmung der Eigenmittelanforderungen

Falls sämtliche rechtlichen Einheiten eines Konzerns den Standardansatz anwenden und die verfahrens- 350 technischen Voraussetzungen gegeben sind für eine tägliche Aggregation sämtlicher relevanter Positionen, die in den verschiedenen rechtlichen Einheiten verbucht sind, können die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für die Marktrisiken mittels einer konsolidierten Berechnung nach dem Standardansatz bestimmt werden. D.h., dass zuerst eine konsolidierte Bilanz resp. ein „konsolidiertes Handelsbuch“ erstellt wird. Die Berechnung der Anforderungen erfolgt dann für jede Risikofaktorkategorie (Aktien, Zinsinstrumente, Devisen, Gold und Rohstoffe) auf der Basis der konsolidierten Bilanz und des „konsolidierten Handelsbuchs“.