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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 31
riode verglichen.
Im Rahmen des Modellansatzes wird ein standardisiertes Backtesting-Verfahren zur Festlegung des 304 institutsspezifischen Multiplikators [vgl. Abschnitt V.B.a)] verlangt. Dessen Parameter sind in Abschnitt V.E.e)bb) definiert. Unabhängig davon sollen die Institute Backtesting-Verfahren jedoch auch auf tieferer als nur auf der Ebene des globalen Risikoaggregationsmodelles anwenden, beispielsweise für einzelne Risikofaktoren oder Produktekategorien, um Fragen der Risikomessung zu untersuchen.
Dabei können im Backtesting andere Parameter als jene für das standardisierte Backtesting-Verfahren verwendet werden.
Institute, die nicht nur die Anforderungen für die allgemeinen Marktrisiken, sondern auch jene für spe- 305 zifische Risiken mittels eines Risikoaggregationsmodells bestimmen, müssen zusätzlich über Backtesting-Verfahren verfügen, die Aufschluss geben über die Adäquanz der Modellierung spezifischer Risiken. Insbesondere sind für Subportfolios (Aktien- und Zinsportfolios), die spezifische Risiken enthalten, separate Backtests durchzuführen, die Ergebnisse zu analysieren und der Bankenkommission sowie der Prüfgesellschaft auf Verlangen zu melden.
bb) Backtesting und Festlegung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors
Zur Festlegung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors ist das Backtesting unter Berücksichtigung folgender Vorgaben durchzuführen:
Der Test muss auf den unter Berücksichtigung der Modellanforderungen gemäss den Abschnitten 306
V.C und V.D berechneten VaR basieren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nicht eine Haltedauer von zehn Tagen, sondern lediglich von einem Tag zu unterstellen ist.
Die Entscheidung, ob das Backtesting anhand
à tatsächlicher Handelsergebnisse, d.h. inklusive der Ergebnisse des Intraday-Handels und inklu- 307 sive der Provisions- und Kommissionserträge,
à um diese Effekte bereinigter Handelsergebnisse oder308
à hypothetischer Handelsergebnisse, ermittelt durch Neubewertung der am Vortag im Bestand 309 des Instituts befindlichen Finanzinstrumente zu Marktpreisen
durchgeführt wird, ist grundsätzlich dem einzelnen Institut überlassen. Bedingung ist, dass das Ver- 310 fahren als solide bezeichnet werden kann und die verwendeten Ertragszahlen das Testergebnis nicht systematisch verzerren. Es ist zudem über die Zeit ein einheitliches Verfahren anzuwenden, d.h., es steht dem Institut nicht frei, die Backtesting-Methodik ohne Absprache mit der Bankenkommission zu ändern.
Die zu verwendende Stichprobe setzt sich aus den 250 vorangegangenen Beobachtungen zusam- 311
men.
Der täglich intern gemeldete VaR sowie das Handelsergebnis sind am Tag ihrer Berechnung in einer 312 Weise festzuhalten, dass sie irreversibel und für die Bankenkommission und die Prüfgesellschaft jederzeit einsehbar sind.
Das Institut vergleicht das Handelsergebnis täglich mit dem für den Vortag ermittelten VaR. Fälle, in 313 denen ein Handelsverlust den entsprechenden VaR übertrifft, werden als Ausnahmen bezeichnet. Die Prüfung und Dokumentation dieser Ausnahmen (für die Beobachtungen für die 250 vorangegangenen Handelstage) ist mindestens quartalsweise vorzunehmen. Das Ergebnis dieser quartalsweisen Prüfung ist der Bankenkommission und der Prüfgesellschaft zu melden [vgl. Abschnitt V.F].