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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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Prüfung und Zulassung von:
EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 30 à Risikoaggregationsmodellen,291
à Bewertungsmodellen zur täglichen P&L-Berechnung,292
à Modellen zur Generierung von Inputfaktoren (z.B. Yield Curve Models).293
Laufende Überprüfung und Anpassung der Dokumentation des Risikoüberwachungssystems (Han- 294
dels- und Kontrollsysteme).
c) Geschäftsleitung
Für die Geschäftsleitung gelten im Rahmen des Modellansatzes die folgenden Bestimmungen:
Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung muss von der Risikokontrollabteilung täglich direkt 295
und in geeigneter Form über die Ergebnisse des Risikoaggregationsmodelles informiert werden und diese einer kritischen Würdigung unterziehen;
Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung, das die täglichen Berichte der unabhängigen Risiko- 296
kontrollabteilung würdigt, muss die Befugnis besitzen, sowohl die Reduktion der Positionen einzelner Händler als auch die Reduktion des gesamten Risikoengagements des Instituts durchzusetzen;
Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung muss von der Risikokontrollabteilung periodisch über 297
die Ergebnisse des Backtesting sowie des Stresstesting informiert werden und diese kritisch würdigen.
d) Risikoaggregationsmodell, tägliches Risikomanagement und Limitensysteme
Für die Beziehung zwischen Risikoaggregationsmodell, täglicher Risikokontrolle und Limiten gelten folgende Grundsätze:
Das Risikoaggregationsmodell muss eng in die tägliche Risikokontrolle integriert sein. Insbesonde- 298
re müssen seine Ergebnisse integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Instituts sein;
Es muss ein eindeutiges und dauerhaftes Verhältnis zwischen den internen Handelslimiten und dem 299
VaR (wie er zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken verwendet wird) bestehen. Diese Beziehung muss sowohl den Händlern als auch der Geschäftsleitung bekannt sein;
Die Limiten sind regelmässig zu überprüfen;300
Die bei Limitenüberschreitungen auszulösenden Verfahren und allfällige Sanktionen müssen klar 301
definiert und dokumentiert sein.
e) Backtesting
Ein Institut, welches den Modellansatz anwendet, muss über regelmässige, solide, stetige, dokumentier- 302 te, intern geprüfte Backtesting-Verfahren verfügen. Das Backtesting dient grundsätzlich dazu, Hinweise über die Qualität und Genauigkeit eines Risikomesssystems zu erhalten.
aa) Backtesting im Allgemeinen
Das Verfahren des Backtesting vergleicht rückblickend die Handelserträge einer definierten Zeitperiode 303 mit dem Streubereich des Handelsertrags, der für diese Periode mit Hilfe des Risikoaggregationsmodells prognostiziert wurde. Das Ziel des Verfahrens besteht darin, mit bestimmten Irrtumswahrscheinlichkeiten aussagen zu können, ob die vom Risikoaggregationsmodell ermittelten VaR tatsächlich 99% der Handelsergebnisse des Instituts abdecken. Aus Gründen der statistischen Verlässlichkeit der Aussagen werden der tägliche Handelserfolg und der tägliche VaR während einer längeren Beobachtungspe-