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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 33 grosse Veränderungen von Korrelationen;325
alle übrigen Risiken, die nicht angemessen im VaR abgebildet sind.326
Es gelten folgenden Grundsätze:
Zu berücksichtigen sind Szenarien, die zu ausserordentlichen Verlusten führen und/oder die Kon- 327
trolle der Risiken erschweren oder verunmöglichen können.
Es sind unterschiedliche Arten von Stressszenarien anzuwenden, insbesondere:
à Extreme Veränderungen der Marktrisikofaktoren und der Korrelationen zwischen diesen (arbit- 328 rär vorgegebene Szenarien oder historische Szenarien entsprechend früheren Perioden erheblicher Marktturbulenzen);
à Institutsspezifische Szenarien, die angesichts der spezifischen Risikopositionen als besonders 329 gravierend erachtet werden müssen.
Die Analysen müssen neben extremen Veränderungen der Marktrisikofaktoren und deren Korrelati- 330
onen untereinander auch Liquiditätsaspekte von Marktstörungen erfassen.
Die Risiken sämtlicher Positionen sind in das Stresstesting einzubeziehen, insbesondere auch jene 331
von Optionspositionen,
Neben den eigentlichen, quantitativen Stresstests und deren Analysen müssen zudem Abläufe vorhanden sein, die sicherstellen, dass die Ergebnisse des Stresstesting die erforderlichen Massnahmen auslösen:
Die Ergebnisse des Stresstesting müssen vom zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung periodisch 332
geprüft werden und sich in der Politik und den Limiten niederschlagen, die von der Geschäftsleitung und vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle festgelegt werden.
Wenn durch das Stresstesting bestimmte Schwachstellen aufgedeckt werden, müssen sofort Schritte 333
ergriffen werden, um diese Risiken angemessen zu begrenzen (z.B. durch Absicherung oder durch Verringerung des Risikoengagements).
g) Modellvalidierung
[§305 Juli 05]Die Validierung des Risikoaggreagtionsmodells muss durch eine Stelle, die unabhängig 334 vom Entwicklungsprozess des Modells ist, erfolgen. Eine Validierung des Risikoaggregationsmodells ist nicht nur bei dessen Entwicklung und bei wichtigen Änderungen durchzuführen, sondern auch auf periodischer Basis und bei grossen strukturellen Änderungen des Markts oder bei wesentlichen Änderungen in der Portfoliozusammensetzung. Die Modellvalidierung muss Tests beinhalten, die zeigen,
dass sämtliche Annahmen, die im Modell gemacht werden, angemessen sind und die Risiken dadurch nicht unterschätzt werden. Für das Backtesting im Rahmen der Modellvalidierung sind hypothetische Handelsergebnisse [Rz 306–311] zu verwenden.
h) Dokumentation und internes Kontrollsystem
Das Risikoüberwachungssystem (Handels- und Kontrollsysteme) des Instituts muss ausreichend doku- 335 mentiert sein. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Grundsätze,336
die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation),337
die organisatorischen Abläufe und338