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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 35

b) Additive Bestimmung der Eigenmittelanforderungen

Wenden sämtliche rechtlichen Einheiten eines Konzerns den Standardansatz an und sind die Vorausset- 351 zungen für eine konsolidierte Berechnung gemäss Abschnitt VI.A.a) nicht gegeben, werden die konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken bestimmt, indem die Anforderungen für die einzelnen rechtlichen Einheiten addiert werden. Die Anforderungen sind somit für jede rechtliche Einheit und für jede Risikofaktorkategorie (Aktien, Zinsinstrumente, Devisen, Gold und Rohstoffe) separat zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Nettopositionen sowie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen dürfen Positionen, die in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten verbucht sind, nicht miteinander verrechnet werden.

B. Konsolidierte Anforderungen nach dem Modellansatz

a) Konsolidierte Bestimmung der Eigenmittelanforderungen

Eine Bestimmung der Eigenmittelanforderungen nach dem Modellansatz im Sinne einer Konsolidierung 352 setzt voraus, dass die Risiken täglich konzernweit mit einem einheitlichen, integrierten System gemessen, aggregiert und überwacht werden. Im Einzelnen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

‚ Sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des Modellansatzes gemäss Abschnitt V 353

werden auf konsolidierter Ebene dauerhaft eingehalten;

‚ Es bestehen keine rechtlichen oder verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die einer zeitgerechten 354

Integration einzelner Risikopositionen in das konsolidierte Risikokontrollsystem entgegenstehen;

‚ Die rasche Repatriierung von Gewinnen eines ausländischen Tochterinstituts ist nicht erschwert.355

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, liegt ein konzernweit integriertes Risikoüberwachungssystem 356 vor und die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken auf konsolidierter Ebene kann nach denselben Regeln vorgenommen werden wie für das einzelne Institut, auch wenn die Positionen in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten verbucht sind.

b) Additive Bestimmung der konsolidierten Eigenmittelanforderungen

Eine additive Bestimmung der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken ist vorzuneh- 357 men, wenn die verschiedenen rechtlichen Einheiten eines Konzerns zwar den Modellansatz anwenden,

die Voraussetzungen der konsolidierten Modellrechnung gemäss Abschnitt VI.B.a) aber nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. In diesem Fall sind zwischen Positionen in rechtlichen Einheiten, die nicht Teil desselben integrierten Risikoüberwachungssystems sind, keinerlei Verrechnungen sowie Aggregationen unter Berücksichtigung von Korrelationen zulässig.

Die Aggregation von nach dem Modellansatz berechneten Anforderungen einerseits und nach dem 358 Standardansatz berechneten Anforderungen andererseits erfolgt ebenfalls immer additiv.

VII. In-Kraft-Treten

Mit In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens werden die Rundschreiben 97/1 (Eigenmittelunterlegung 359 Marktrisiken, REM-EBK) und 03/2 (Kreditderivate) aufgehoben.

Datum des In-Kraft-Tretens: 1. Januar 2007360