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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 6
Auf allen Ebenen der Bank stehen ausreichende Ressourcen für das Management, die Kontrolle und die 51 interne Revision im Zusammenhang mit dem institutsspezifischen Ansatz zur Verfügung.
Die Bank muss über eine unabhängige zentrale Einheit für das Management der operationellen Risiken 52 verfügen, die für die Ausarbeitung und Implementation von Grundsätzen des operationellen Risikomanagements verantwortlich ist. Diese Einheit ist zuständig für:
• die Erstellung bankweiter Grundsätze und Verfahren für das Management und die Kontrolle opera- 53
tioneller Risiken;
• die Ausarbeitung und Anwendung der institutsspezifischen Quantifizierungsmethodik für operatio- 54
nelle Risiken;
• die Ausarbeitung und die Umsetzung eines Meldesystems für operationelle Risiken; und55
• die Entwicklung von Strategien zur Identifikation, Messung, Überwachung sowie der Kontrolle 56
bzw. Verminderung operationeller Risiken.
Das institutsspezifische Quantifizierungssystem muss eng in die täglichen Risikomanagementprozesse 57 der Bank integriert sein.
Die Ergebnisse des institutsspezifische Quantifizierungssystem sollen einen integralen Bestandteil der 58 Risikoprofilüberwachung und -kontrolle darstellen. Beispielsweise müssen diese Informationen eine prominente Rolle in der Berichterstattung an das Management, bei der internen Eigenmittelallokation und bei der Risikoanalyse spielen.
Die Bank muss über Methoden zur Allokation von Eigenmitteln für operationelle Risiken auf die be- 59 deutenden Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des operationellen Risikomanagements in der gesamten Bank verfügen.
Zur Sicherstellung der institutsinternen Information und der Dokumentation sind die Anforderungen 60 nach Rz 37–39 zu erfüllen:
Die interne Revision und die Prüfgesellschaft müssen die Prozesse für das Management operationeller 61 Risiken und die Umsetzung des institutsspezifischen Ansatzes regelmässig überprüfen. Diese Prüfungen sollen sowohl die Aktivitäten der einzelnen Geschäftseinheiten als auch jene der zentralen Einheit für das Management operationeller Risiken umfassen.
Die Validierung des Quantifizierungssystems durch die Prüfgesellschaft muss insbesondere Folgendes 62 beinhalten:
• Verifikation eines zufrieden stellenden Funktionierens der bankinternen Validierungsprozesse; und 63
• Sicherstellung der Transparenz und Zugänglichkeit der Datenflüsse und Prozesse des institutsspezi- 64
fischen Ansatzes. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die interne Revision, die Prüfgesellschaft und die Bankenkommission auf die Spezifikationen und Parameter des Ansatzes zugreifen können.
C. Allgemeine quantitative Anforderungen
In Übereinstimmung mit den Mindeststandards der revidierten Basler Eigenkapitalvereinbarung3 spezi- 65 fiziert die Bankenkommission keinen bestimmten Ansatz, sondern lässt den Banken diesbezüglich grosse Freiräume. Dieses Rundschreiben beschränkt sich daher auf die Darstellung zentraler Anforderungen, welche zur Anwendung eines solchen Ansatzes zwingend vorausgesetzt werden. Die Prüfung der detaillierten Spezifikationen eines institutsspezifischen Ansatzes ist Gegenstand des individuellen Bewilligungsprozesses. Dieser findet unter Leitung der Bankenkommission und unter Einbezug der
3 Vgl. Fussnote 1 auf Seite 2.