Vorlage
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 155Fedlex · Vorlage
EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 5
Die Leiter der einzelnen Geschäftsfelder, die Geschäftsleitung sowie das Organ für die Oberleitung, 37 Aufsicht und Kontrolle sind regelmässig über die operationelle Risikoexposition sowie über bedeutende operationelle Verlustereignisse zu orientieren. Die Bank muss über Verfahren verfügen, um auf entsprechende Informationen adäquat reagieren zu können.
Das System für das Management operationeller Risiken in der Bank muss gut dokumentiert sein.38
Die Bank muss über Verfahren verfügen, um die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kon- 39 trollen und Verfahren betreffend das Managementsystem für operationelle Risiken sicherzustellen. Dazu gehören auch Grundsätze zum Umgang mit entsprechenden internen Verstössen.
Die Prozesse für das Management operationeller Risiken in der Bank und das entsprechende Beurtei- 40 lungssystem müssen Gegenstand regelmässiger unabhängiger Validierung und Überprüfung sein. Diese Prüfungen müssen sowohl die Aktivitäten der einzelnen Geschäftsfelder als auch der Funktion für das Management operationeller Risiken abdecken.
Das System zur Beurteilung operationeller Risiken in der Bank (inklusive interner Validierungsprozes- 41 se) muss Gegenstand regelmässiger Überprüfungen durch die Prüfgesellschaft sein.
V. Institutsspezifische Ansätze (AMA, Art. 95 ERV)
A. Bewilligung
Institutsspezifische Ansätze („Advanced Measurement Approaches“, AMA) erlauben es den Banken, 42 ihre Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken unter Einhaltung bestimmter Anforderungen nach einem individuellen Verfahren selbst zu quantifizieren.
Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung durch die Banken- 43 kommission.
Die Bankenkommission kann von Banken vor einer Bewilligung für die Anwendung eines institutsspe- 44 zifischen Ansatzes verlangen, dass über eine Zeitperiode von maximal zwei Jahren Berechnungen gestützt auf den entsprechenden Ansatz zu Test- und Vergleichszwecken durchgeführt werden müssen.
Verwendet eine Bank einen institutsspezifischen Ansatz, so kann ein allfälliger vollständiger oder par- 45 tieller Wechsel zum Basisindikator- oder zum Standardansatz nur auf Anordnung oder mit Bewilligung der Bankenkommission erfolgen.
Der Aufwand der Bankenkommission im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren sowie mit 46 notwendigen Prüfarbeiten nach Erteilung der Bewilligung wird den betreffenden Banken in Rechnung gestellt.
B. Qualitative Anforderungen
Banken, die einen institutsspezifischen Ansatz verwenden, müssen die qualitativen Grundanforderun- 47 gen gemäss Anhang 1 erfüllen.
Die Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen 48 für operationelle Risiken setzt zusätzlich die Erfüllung einer Reihe weiterer qualitativer Anforderungen voraus:
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie die Geschäftsleitung müssen mit dem 49 Grundkonzept des Ansatzes vertraut sein und ihre entsprechenden Überwachungsfunktionen wahrnehmen können.
Die Bank verfügt in Bezug auf ihr Management der operationellen Risiken über ein konzeptionell soli- 50 des, zuverlässiges und integer implementiertes System.