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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 7
Prüfgesellschaft statt.
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ihres Ansatzes muss eine Bank nachweisen können, dass 66 dieser auch quantitativ bedeutungsvolle, mit kleiner Wahrscheinlichkeit auftretende Verlustereignisse berücksichtigt. Die aus dem Ansatz resultierende Eigenmittelanforderung soll etwa dem 99.9%-Quantil der Verteilungsfunktion der jeweils über ein Jahr aggregierten operationellen Verluste entsprechen.
Jeder institutsspezifische Ansatz muss von einem Begriff des operationellen Risikos ausgehen, der mit 67 dem Begriff gemäss Artikel 5 Bst. i ERV sowie Rz 2 kompatibel ist. Er muss zusätzlich eine Kategorisierung von Verlustereignissen gemäss Anhang 3 ermöglichen.
Eigenmittelanforderungen werden sowohl für die erwarteten als auch für die unerwarteten Verlusten 68 erhoben. Die Bankenkommission kann jedoch einer Bank Erleichterungen von den Eigenmittelanforderungen gewähren, wenn diese für zukünftige erwartete Verluste angemessene Rückstellungen gebildet hat.
Sämtliche expliziten und impliziten Korrelationsannahmen zwischen operationellen Verlustereignissen 69 sowie zwischen verwendeten Schätzfunktionen müssen plausibel sein und begründet werden können.
Jeder Ansatz muss über bestimmte Grundeigenschaften verfügen. Dazu gehört insbesondere die Erfül- 70 lung der Anforderung zur Integration von
• internen Verlustdaten;
• relevanten externen Verlustdaten;
• Szenarioanalyseverfahren; und
• Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems.
Eine Bank benötigt ein zuverlässiges, transparentes, gut dokumentiertes und verifizierbares Konzept für 71 den Einbezug und die Bestimmung der relativen Bedeutung all dieser vier Input-Faktoren in ihren Ansatz. Der Ansatz muss intern konsistent sein und insbesondere die mehrfache Berücksichtigung Risiko vermindernder Elemente (z.B. Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems oder Versicherungskontrakte) vermeiden.
D. Interne Verlustdaten (Art. 95 Abs. 2 ERV)
Eine Bank muss über dokumentierte Verfahren zur Beurteilung der fortlaufenden Relevanz historischer 72 Verlustdaten verfügen. Dazu gehören insbesondere klare interne Regeln, wie die Berücksichtigung von Verlustdaten verändert werden kann (z.B. vollständige Nichtberücksichtigung auf Grund fehlender aktueller Relevanz, Skalierung auf Grund von veränderten Grössenverhältnissen oder Adjustierung in irgendeiner anderen Form). Dabei ist auch zu definieren, wer zu solchen Veränderungen bis zu welcher Dimension autorisiert ist.
Eine Bank muss eine Datenbank mit internen Verlustdaten verwenden. Diese muss bei der erstmaligen 73 Verwendung des Ansatzes zu regulatorischen Zwecken einen Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren umfassen. Spätestens zwei Jahre nach erstmaliger Verwendung des Ansatzes muss sich der Beobachtungszeitraum dauerhaft über mindestens fünf Jahre erstrecken.4
Der Prozess zur Schaffung einer bankinternen Datenbank für operationelle Verluste muss die folgenden 74 Anforderungen erfüllen:
• Zur Unterstützung der regulatorischen Validierung muss eine Bank sämtliche erfassten internen 75
Verlustdaten den Geschäftsfeldern gemäss Rz 20 und den Ereignistypen gemäss Anhang 3 zuordnen können. Sie muss über dokumentierte und objektive Kriterien für diese Kategorisierung verfü-
4 Für die zweijährige Phase einer parallelen Berechnung von alten (auf Basel I basierenden) und neuen (auf Basel II basierenden) Eigenmittelvorschriften gemäss Rz 44 darf der Beobachtungszeitraum die vorgesehenen Mindestlängen noch unterschreiten.