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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 9
F. Szenarioanalyse (Art. 95 Abs. 2 ERV)
Institutsspezifische Ansätze müssen die Ergebnisse von Szenarioanalyseverfahren berücksichtigen.85
Für Szenarioanalysen ist auf der Grundlage von Expertenmeinungen und externen Daten die Bedro- 86 hung der Bank durch potenziell schwerwiegende Verlustereignisse zu beurteilen.
Die für die Szenarioanalyse verwendeten Szenarien und die ihnen zugeordneten Parameter sind bei we- 87 sentlichen Veränderungen der Risikolage, mindestens aber jährlich, auf ihre Aktualität und Relevanz hin zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Bei wesentlichen Veränderungen der Risikolage sind Anpassungen unmittelbar vorzunehmen.
G. Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem (Art. 95 Abs. 2 ERV)
Als vorausschauendes Element muss eine Bank prädiktive Faktoren aus dem Umfeld ihrer Geschäftsak- 88 tivitäten und aus ihrem internen Kontrollsystem im institutsspezifischen Ansatz berücksichtigen. Diese dienen dem Ziel, aktuellen Charakteristiken im Risikoprofil der Bank (z.B. neue Aktivitäten, neue Informatiklösungen, veränderte Prozessabläufe) oder Veränderungen in ihrem Umfeld (z.B. sicherheitspolitische Lage, veränderte Gerichtspraxis, Bedrohung durch Computerviren) spezifisch Rechnung tragen zu können.
Um im Rahmen eines institutsspezifischen Ansatzes verwendet werden zu dürfen, müssen für die Fak- 89 toren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
• Jeder Faktor muss gemäss Erfahrungen und der Beurteilung aus dem betroffenen Geschäftsbereich 90
ein relevanter Risikotreiber sein. Idealerweise sollte der Faktor quantifizier- und verifizierbar sein.
• Die Sensitivität der Risikoschätzungen einer Bank in Bezug auf Veränderungen der Faktoren und 91
ihrer relativen Bedeutung muss begründet werden können und nachvollziehbar sein. Neben möglichen Veränderungen des Risikoprofils durch Verbesserungen der Kontrollumgebung muss das Konzept insbesondere auch potenzielle Erhöhungen der Risiken durch wachsende Komplexität oder durch Wachstum der Geschäftsaktivitäten erfassen.
• Das Konzept an sich sowie die Auswahl und Anwendung der einzelnen Faktoren, inklusive der 92
Grundprinzipen zu Anpassungen der empirischen Schätzungen, müssen dokumentiert sein. Die Dokumentation soll auch innerhalb der Bank Gegenstand unabhängiger Überprüfung sein.
• Die Prozesse, deren Ergebnisse und vorgenommene Anpassungen sind in regelmässigen Zeitab- 93
ständen mit den effektiven internen und externen Verlusterfahrungen zu vergleichen.
H. Risikoverminderung durch Versicherungen
Bei Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes (AMA) dürfen Banken die Risiko vermindernde 94 Wirkung von Versicherungskontrakten bei der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken berücksichtigen. Die Anerkennung solcher Absicherungswirkungen ist jedoch auf eine Reduktion von maximal 20% der mittels eines institutsspezifischen Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen beschränkt.
Die Möglichkeiten zur Reduktion der Eigenmittelanforderungen ist an die Erfüllung der folgenden Be- 95 dingungen geknüpft:
• Der Versicherungsgeber verfügt über ein langfristiges Kreditrating der Ratingklasse 3 oder besser. 96
Das Kreditrating muss von einer durch die Bankenkommission anerkannten Ratingagentur stammen (vgl. EBK-RS 06/xy Kreditrisiken, Anhang 2).
• Der Versicherungskontrakt muss über eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr verfügen. 97
Sinkt seine Restlaufzeit auf unter ein Jahr, ist die Anerkennung seiner Absicherungswirkung linear von 100% (bei mindestens 365 Tagen Restlaufzeit) auf 0% (bei 90 Tagen Restlaufzeit) zu reduzie-