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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 8
gen.
• Die internen Verlustdaten einer Bank müssen gestützt auf einen integeren und soliden Prozess um- 76
fassend gesammelt werden. Sie müssen alle materiellen Aktivitäten und Expositionen, inklusive aller relevanten Subsysteme und geographischen Lokalitäten abdecken. Bei der Verlustdatensammlung darf auf die systematische Erfassung von Verlusten unter einem bestimmten durch die Bankenkommission festgelegten Brutto-Mindestbetrag verzichtet werden.
• Zu jedem Verlustereignis hat eine Bank die folgenden Informationen zu sammeln: Brutto- 77
Verlustbetrag, Datum des Verlustereignisses und allfällige Verlustminderungen (z.B. auf Grund von Versicherungskontrakten). Für Verlustereignisse mit einem Brutto-Verlustbetrag von mindestens 1 Mio. CHF sind zudem Erläuterungen zu den Ursachen des Verlustes festzuhalten.
• Eine Bank muss Grundsätze für die Erfassung von Verlustereignissen definieren. Dazu gehören 78
auch Kriterien für die Kategorisierung von Verlustereignissen aus zentralen Funktionen (zum Beispiel der EDV-Abteilung) oder von Verlustereignissen, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen. Im Weiteren muss geregelt sein, wie mit Serien von untereinander nicht unabhängigen Verlustereignissen umzugehen ist.
Verluste auf Grund operationeller Risiken, die im Kontext mit Kreditrisiken entstanden sind, und von 79 einer Bank historisch als Kreditrisiko erfasst wurden, dürfen für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen weiterhin ausschliesslich als Kreditrisikoereignis betrachtet werden. Sie müssen jedoch ab einem bestimmten durch die Bankenkommission festgelegten Mindestverlustbetrag trotzdem in die interne Verlustdatenbank für operationelle Risiken aufgenommen und für das Management operationeller Risiken berücksichtigt werden. Solche Verlustereignisse sind analog den übrigen internen Verlustdaten zu erfassen, jedoch als in Bezug auf operationelle Risiken nicht eigenmittelrelevant zu kennzeichnen.
Äussert sich ein Verlust auf Grund eines operationellen Risikos auch in Form eines Marktrisikoverlus- 80 tes, so ist das entsprechende Ereignis ebenfalls analog den übrigen Verlustereignissen zu erfassen und in den institutsspezifischen Ansatz zu integrieren. Verwendet eine Bank zur Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken ein Risikoaggregationsmodell gemäss Rz 108 ff. REM-EBK [Verweis später auf neues Marktrisiko-RS], so dürfen durch Ereignisse infolge operationeller Risiken entstandene Positionen weder aus der Value-at-Risk-Berechnung noch aus dem Backtesting ausgeschlossen werden.
Allfällige „negative Verluste“ (z.B. Gewinne auf Grund einer irrtümlich erworbenen Aktienposition) 81 dürfen im institutsspezifischen Ansatz keine die Eigenmittelanforderungen reduzierende Wirkung entfalten.
E. Externe Verlustdaten (Art. 95 Abs. 2 ERV)
Banken müssen in ihren institutsspezifischen Ansatz relevante externe Verlustdaten einfliessen lassen. 82 Dadurch soll die Berücksichtigung seltener aber potenziell schwerwiegender Verlustereignisse sichergestellt werden. Als Quelle der relevanten Informationen können sowohl öffentlich verfügbare als auch zwischen bestimmten Banken ausgetauschte externe Verlustdaten dienen.
Für diese externe Verlustdaten sind die effektive Verlusthöhe, Informationen zum Umfang der 83 Aktivitäten im durch den Verlust betroffenen Geschäftsbereich, Informationen über die Ursachen und Umstände des Verlustes sowie Informationen zur Beurteilung der Relevanz des Verlustereignisses für die eigene Bank zu berücksichtigen.
Banken müssen die Verwendung externer Verlustdaten durch einen systematischen Prozess festlegen 84 und dokumentieren. Dazu gehört insbesondere eine klare Methodik betreffend die Integration dieser Daten in den institutsspezifischen Ansatz (z.B. Skalierung, qualitative Anpassungen oder Einfluss auf die Szenarioanalyse). Die Rahmenbedingungen und die Verfahren zur Verwendung externer Verlustdaten sind regelmässig zu überprüfen, sowohl intern als auch durch die Prüfgesellschaft.