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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
nach Artikel 45 Abs. 1 Bst. a oder dem umfassenden Ansatz nach Artikel 45 Abs. 1 Bst. b berechnen.
Art. 127 Anrechnung unter dem einfachen Ansatz
1 Wendet eine Bank den einfachen Ansatz nach Artikel 45 Abs. 1 Bst. a an, kann sie Sicherheiten nur anrechnen, wenn diese
a. für diesen Ansatz von der Bankenkommission anerkannt sind;
b. zum Marktwert bewertet werden, wobei Bareinlagen, Treuhandanlagen sowie Kassenobligationen zum Nominalwert berücksichtigt werden dürfen;
c. keine Laufzeit aufweisen oder ihre Laufzeit länger ist als diejenigen der besicherten Position und
d. für eine Laufzeit verpfändet sind, die mindestens derjenigen der Forderung entspricht.
2 Die Anrechnung einer Sicherheit nach Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung folgender Abschläge (Haircuts):
a. 33 Prozent für Schuldverschreibungen der Ratingklassen 3 oder 4 gemäss Artikel 64, der Ratingklassen 1 bis 3 gemäss Artikel 65 und der Ratingklasse 1 bis 4 gemäss Artikel 67;
b. 60 Prozent für Aktien, die einem Hauptindex angehören;
c. 50 Prozent für alle anderen anerkannten Sicherheiten.
Art. 128 Anrechnung unter dem umfassenden Ansatz und dem IRB
1 Banken, die den IRB oder im Rahmen des internationalen Standardansatzes den umfassenden Ansatz nach Artikel 45 Abs. 1 Bst. b anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Forderungswerte gemäss Artikel 45 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger Kreditrisikominderungsmassnahmen und Volatilitätsanpassungen zu berechnen.
2 Banken im Sinne von Absatz 1 dürfen Sicherheiten nach dem umfassenden Ansatz oder dem IRB anrechnen, wenn sie daraus entstandene Konzentrationsrisiken angemessen begrenzen und überwachen. Andernfalls ist einheitlich entweder der einfache Ansatz nach Artikel 127 oder das Verfahren gemäss Artikel 126 anzuwenden.
3 Die Ausnahmen nach Artikel 124 Bst. d, e und f finden im umfassenden Ansatz keine Berücksichtigung.
Art. 129 Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 130 und 131 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 125 anwendbaren Sätzen zu gewichten.