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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
a. mit 0 Prozent gewichtete Forderungen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen gemäss Artikel 64;
b. Forderungen gegenüber den in Artikel 66 Abs. 1 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen;
c. Forderungen mit einer ausdrücklichen Garantie einer der unter Bst. a. und b aufgeführten Institutionen;
d. Forderungen, welche mit Schuldtiteln einer der unter Bst. a. und b aufgeführten Institutionen besichert sind;
e. Forderungen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder mindestens gleichwertig sichergestellt sind;
f. Forderungen gedeckt durch Schuldtitel (Kassenobligationen, Certificates of Deposit, Anleihenobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel), die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind;
g. Positionen, die durch Pfandbriefe gedeckt sind;
h. Forderungen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind und welche die Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft nicht überschreiten.
Art. 125 Risikogewichtung
1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent gewichtet.
2 In Abweichung von Absatz 1 werden Forderungen gegenüber Banken nach Artikel 67 unabhängig von der Laufzeit der jeweiligen Position mit 20 Prozent gewichtet.
3 Für Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Ratingklasse 1 und 2 gemäss Artikel 65 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.
Art. 126 Besicherte Positionen
1 Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei, oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist:
a. Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anlagefonds, oder
b. Treuhandanlagen bei Dritten, oder
c. Garantien von Dritten oder
d. Kreditderivate
2 Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anlagefonds, kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach dem einfachen Ansatz