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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
3 Wenn eine Position durch Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten oder Treuhandanlagen bei Dritten besichert oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den besicherten Teil in die Gesamtposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde. Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt oder die Position nachträglich besichert, kann die Bank den gedeckten Teil entweder:
a. wie eine direkte Forderung gegenüber dem Dritten behandeln; oder
b. ohne Berücksichtigung der Deckung in die Gesamtposition der Gegenpartei einbeziehen.
4 Soweit eine Position durch ein Kreditderivat besichert ist, gilt sinngemäss das Wahlrecht gemäss Absatz 3 Bst. a oder b.
Art. 117 Lombardkredite
1 Banken, die den einfachen Ansatz nach Artikel 57 Abs. 1 Bst. b allein oder zusammen mit dem Pauschalansatz nach Artikel 57 Abs 1 Bst. a anwenden, haben diversifizierte Lombardkredite im Sinne von Artikel 57 Abs. 3 mit 50 Prozent zu gewichten. Bei Lombardkrediten, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 57 Abs. 3 nicht erfüllen, muss eine Bank
a. die Position ohne Berücksichtigung der Sicherheit in die Gesamtposition der Gegenpartei einrechnen, oder
b. die Sicherheit in die einzelnen Positionen zerlegen und diese den entsprechenden Gesamtpositionen zurechnen (Substitutionsansatz)
2 Banken, die den einfachen Ansatz nach Artikel 57 Abs. 1 Bst. b allein oder zusammen mit dem umfassenden Ansatz nach Artikel 57 Abs. 1 Bst. c anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berechnete Positionen gemäss Absatz 1 Bst. a und b und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen gemäss Artikel 128 zu behandeln.
Art. 118 Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 119 und 120 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 116 anwendbaren Sätzen zu gewichten.
Art. 119 Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen und Kreditderiva-
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1 Bei Eventualverpflichtungen, unwiderruflichen Zusagen und Besicherungen durch Kreditderivate wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 38 Absatz 3 multipliziert wird.
2 Unwiderrufliche Kreditzusagen werden unabhängig von ihrer Laufzeit wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten nach Artikel 115 Abs. 2 Bst. a behandelt.