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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
3 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 116 Abs. 3 behandelt.
Art. 120 Derivate
1 Bei Terminkontrakten, Kreditderivaten und gekauften Optionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, kann die Bank die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen, an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.
2 Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 110.
Art. 121 Darlehens-, Repo und Repoähnliche Geschäfte mit Effekten
Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten sind gemäss Artikel 58 zu behandeln.
Art. 122 Emittentenspezifische Gesamtpositionen
1 Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Artikel 31 sowie 107 und ist nach Artikel 62 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a-c zu gewichten.
2 Unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften nicht zu konsolidierende Beteiligungen nach Artikel 62 Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 und Bst. c Ziff. 2 werden mit 1662/3 Prozent gewichtet.
3. Abschnitt: Internationaler Ansatz
Art. 123 Bestandteile der Gesamtposition
Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich aus der Summe der folgenden Positionen gegenüber dieser Gegenpartei:
a. die nach Artikel 125 gewichteten Forderungen unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 124;
b. die Positionen nach Artikel 126 bis 128;
c. die nach Artikel 129 in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäfte; und
d. die nach Artikel 132 berechneten Netto-Longpositionen in Effekten.
Art. 124 Ausnahmen von der Gesamtposition
Von der Berechung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen: