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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

a. den nach Artikel 116-117 gewichteten Forderungen;

b. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und nach Artikel 116 gewichteten Ausserbilanzgeschäften; und

c. den nach Artikel 122 berechneten Netto-Longpositionen in Effekten.

2 Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind wie folgt in die Gesamtposition einzubeziehen:

a. in der Höhe der durch die zuständigen Organe bewilligten und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbaren Limite oder der effektiven Beanspruchung, wenn diese höher ist;

b. bei internen gegenparteibezogenen Limiten für Derivate in der Höhe der als Kreditäquivalent ausgedrückten Risikolimite oder, bei Fehlen einer solchen Limite, eines Zehntels der gesprochenen Volumenlimite;

c. bei internen, gegenparteibezogenen Limiten für Securities Lending and Borrowing (SLB)- und Repo-Transaktionen in der Höhe der maximal zulässigen ungedeckten Position.

3 In Abweichung von Absatz 2 darf bei gruppeninternen Positionen die tatsächliche Beanspruchung einberechnet werden, wenn

a. die gesprochenen Limiten widerruflich sind;

b. kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Leistung besteht; und

c. die Beanspruchung der Limiten im Hinblick auf die dauernde Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften täglich überwacht wird.

4 Forderungen gegenüber von der Bank gehaltenen Immobiliengesellschaften sowie die entsprechenden Beteiligungstitel sind nicht in die Berechnung der Gesamtposition einzubeziehen, sofern die Aktiven der Gesellschaft ausschliesslich aus Liegenschaften sowie flüssigen Mitteln und kurzfristigen Forderungen bestehen.

Art. 116 Gewichtung nach Gegenpartei oder Sicherheiten

1 Bei jeder Position einer Gegenpartei ist das Risikogewicht der Gegenpartei oder dasjenige der erhaltenen Sicherheit nach Artikel 48–61 anzuwenden.

2 Abweichend von Absatz 1 gilt:

a. für Forderungen gegenüber Unternehmungen gemäss Artikel 55 ein Risikogewichtungssatz von 100 Prozent;

b. für Forderungen gegenüber Banken gemäss Artikel 51 ein Risikogewichtungssatz von 20 Prozent für alle Laufzeiten;

c. für Forderungen gedeckt durch bei der Bank verpfändete oder mindestens gleichwertig sichergestellte Bareinlagen sowie Forderungen gedeckt durch Kassenobligationen, Anleihensobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig sichergestellt sind, ein Risikogewichtungssatz von 0 Prozent.