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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 6
Nennwert des Kontraktes oder vom Barwert der Forderung bestehend aus Nennwert und Zinsen;
• bei Währungsswaps aufgrund des Nennwertes der Forderung, d. h. der für die Bestimmung der 19
eingehenden Zinszahlungen massgebenden Berechnungsbasis, oder vom Barwert der Forderung bestehend aus Nennwert und Zinsen;
• bei Aktienindexswaps, Edelmetallswaps, Buntmetallswaps und Warenswaps aufgrund des verein- 20
barten nominellen Entgeltes oder – sofern kein nominelles Entgelt vorhanden ist – aufgrund der Berechnungsbasis «Menge × Fixpreis» oder vom Marktwert des Lieferanspruches beziehungsweise vom Barwert der Forderung bestehend aus Nennwert und Zinsen;
• bei den übrigen Termingeschäften vom Marktwert der Geldforderung bzw. des Lieferanspruches;21
• bei Optionen analog wie bei den übrigen Termingeschäften, jedoch mit entsprechender Deltage- 22
wichtung.
Banken, welche die Marktwertmethode anwenden, können positive Wiederbeschaffungswerte und 23 sämtliche Add-ons einerseits und negative Wiederbeschaffungswerte andererseits aus Terminkontrakten und Optionen mit derselben Gegenpartei nach Rz 27-29 aufrechnen, sofern mit dieser Gegenpartei eine entsprechende bilaterale Vereinbarung besteht, welche nach den folgenden Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar ist:
• dem Recht des Staates, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, und, wenn eine ausländische Zweig- 24
niederlassung eines Unternehmens beteiligt ist, zusätzlich nach dem Recht des Sitzes der Zweigniederlassung;
• dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte massgeblich ist; und25
bewirken.
• dem Recht, dem die Vereinbarungen unterliegen, welche erforderlich sind, um die Aufrechnung zu 26 Die Aufrechnung ist in folgenden Fällen zulässig:27
• für alle Geschäfte, welche durch eine Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, wonach die Bank
bei Ausfall der Gegenpartei aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt beziehungsweise nur die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus den erfassten Geschäften hat (Close-out-Netting); oder
• für alle am selben Tag fälligen gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen in derselben Wäh- 28
rung, welche durch einen Schuldumwandlungsvertrag zwischen der Bank und der Gegenpartei so zusammengefasst werden, dass diese Schuldumwandlung einen einzigen Nettobetrag ergibt und somit einen rechtsverbindlichen neuen Vertrag schafft, der die früheren Verträge erlöschen lässt (Netting-by-Novation); oder
• für glattgestellte Geschäfte, sofern eine Vereinbarung zur Zahlungsaufrechnung (Payment-Netting) 29
besteht, wonach am Tage der Fälligkeit die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen pro Währung auf Saldobasis ermittelt und nur dieser Saldobetrag bezahlt wird.
Die Aufrechnung nach Rz 27-29 ist unzulässig, wenn die Vereinbarung eine Bestimmung enthält, wel- 30 che der nicht säumigen Partei erlaubt, nur beschränkte oder gar keine Zahlungen an die säumige Partei zu leisten, auch wenn letztere per Saldo eine Gläubigerin ist (Ausstiegsklausel; Walk-away-clause).
B. Marktwertmethode nach dem SA-BIZ
Add-ons werden auf der Basis der tatsächlichen Nominalwerte berechnet.31