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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 5
stimmten extern gerateten Emission entspricht, gilt Folgendes:
• Wenn eine bestimmte Emission des Schuldners geratet wurde, aber die Forderung der Bank nicht 10
genau dieser Emission entspricht, so kann ein gutes Rating, das zu einem niedrigeren Risikogewicht als eine Forderung ohne Rating führt, für diese bestimmte Emission nur dann für die nicht geratete Forderung der Bank herangezogen werden, wenn diese Forderung der gerateten Emission nicht nachrangig ist. Andernfalls kann das Rating nicht verwendet werden, und die nicht beurteilte Forderung erhält das Risikogewicht für Forderungen ohne Rating.
• Wenn für ungeratete Forderungen gemäss Rz 10 vergleichbar geratete Verbindlichkeiten des 11
Schuldners für die Risikogewichtung herangezogen werden, gilt grundsätzlich, dass auf ausländische Währungen bezogene Ratings auf Forderungen in derselben Währung anzuwenden sind. Auf die Heimatwährung bezogene Ratings - falls gesondert vorhanden - können allein zur Risikogewichtung von Aktiva herangezogen werden, die ebenfalls auf die Heimatwährung lauten.
• Wenn der Schuldner über ein Emittentenrating verfügt, so gilt dieses typischerweise für die vorran- 12
gigen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten gegenüber diesem Emittenten. Folglich können nur vorrangige Forderungen an diesen Schuldner von einem guten Emittentenrating profitieren. Andere nicht beurteilte Forderungen eines gut beurteilten Emittenten werden behandelt, als hätten sie kein Rating. Wenn entweder der Emittent oder eine seiner Emissionen ein schlechtes Rating (dem mindestens ein Risikogewicht einer ungerateten Forderung zugeordnet wird) aufweist, so wird einer nicht gerateten Forderung gegenüber demselben Kreditnehmer das Risikogewicht zugeordnet, das für dieses schlechte Rating gilt.
[§100] Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder Emissionsrating abstellt, ist sicherzu- 13 stellen, dass für das Rating die gesamte Schuld eines Kunden, d.h. Nominalbetrag der Forderung und Zinszahlungen, abgedeckt wird.
D. Kurzfrist-Ratings
[§103] Für Zwecke der Risikogewichtung werden Kurzfrist-Ratings als emissionsspezifisch angesehen. 14 Sie können nur verwendet werden, um das Risikogewicht der von diesem Rating erfassten Forderungen zu bestimmen.
E. Ungeratete kurzfristige Forderungen
[§104] Wenn einer gerateten kurzfristigen Forderung ein Risikogewicht von 50% zugeordnet wird, 15 können ungeratete kurzfristige Forderungen kein geringeres Risikogewicht als 100% erhalten. Falls ein Emittent ein kurzfristiges Rating erhält, das ein Risikogewicht von 150% nach sich zieht, erhalten alle nicht gerateten Forderungen, gleichgültig ob kurz- oder langfristig, ebenfalls ein Risikogewicht von 150%, es sei denn, die Bank nutze anerkannte Sicherheiten für solche Forderungen.
F. Verwendung externer Ratings
[§94] Sofern eine Bank zur Ermittlung der Risikogewichte Ratings externer Ratingagenturen verwen- 16 det, müssen diese in konsistenter Weise im internen Risikosteuerungsverfahren verwendet werden.
V. Derivate (Art. 39-42 ERV)
A. Marktwertmethode nach dem SA-CH
Bei Zinskontrakten ist für die Ermittlung des Add-ons die Laufzeit des zugrunde liegenden Basiswer- 17 tes, bei den übrigen Instrumenten die Laufzeit des Kontraktes massgebend.
Add-ons werden auf folgender Basis berechnet:18
• bei Instrumenten wie Forward Rate Agreements, Zinsswaps und vergleichbaren Instrumenten vom