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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 9

δV51

• für alle übrigen Instrumente: Effektiver Nominalbetrag, oder Deltaäquivalent = pref ⋅

δp

mit

p ref = Preis des Underlyings, ausgedrückt in der Referenzwährung,

V = Wert des Finanzinstrumentes (im Falle von Optionen: der Optionspreis; im Falle von Transaktionen mit einem linearen Risikoprofil: Wert des Underlyings)

p = Preis des Underlyings, ausgedrückt in der selben Währung wie der Wert des Finanzinstrumentes

[§164] Die Risikopositionen können zu Hedgingsets zusammen gefasst werden. Für jedes Hedgingset 52 wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Risikopositionen als Netto-Risiko-Position wie folgt berechnet:

∑ RPTij − ∑RPClj

i l

mit

RPT =ij Risikoposition aus Transaktion i bezogen auf Hedgingset j

RPC =lj Risikoposition aus Sicherheit l bezogen auf Hedgingset j

[§165] Zinsrisikopositionen aufgrund von Zinsinstrumenten mit geringem spezifischen Risiko werden 53 in einem von sechs Hedgingsets je Währung gemäss Rz 56 abgebildet. Ein Zinsinstrument birgt dann ein geringes spezifisches Risiko, wenn es unter dem Standardansatz für Marktrisiken für eine Eigenmittelerfordernis von 1.6% oder weniger qualifiziert.

[§165] Zinsrisikopositionen, die ein Payment Leg wiedergeben, werden dem selben Hedgingset zuge- 54 ordnet wie Zinsrisikopositionen mit geringem spezifischen Risiko.

[§165] Zinsrisikopositionen aufgrund von angenommenen Barsicherheiten werden dem selben Hed- 55 gingset zugeordnet wie Zinsrisikopositionen mit geringem spezifischen Risiko.

[§165] Die sechs Hedgingsets je Währung werden in das folgende Raster eingeordnet:56

Restlaufzeit oder Dauer bis zur Referenzzinssatz

nächsten Zinsfestsetzung

Staatsanleihe andere

1 Jahr oder weniger

Mehr als 1 Jahr, höchstens 5

Jahre

Mehr als 5 Jahre

[§166] Für Underlyings in Zinsinstrumenten (z.B. Floating Rate Notes) oder Payment Legs (z.B. Floa- 57 ting Rate Legs von Zinsswaps), für die der Zinssatz an einen Referenzzinssatz geknüpft ist, welche einen allgemeinen Marktzinssatz repräsentiert (z.B. Government Bond Yield, Geldmarktsatz, Swap-Rate), gilt als Zinsneufestsetzungs-Frequenz die Länge des Intervalls bis zur nächsten Anpassung des Referenzzinssatzes.

[§166] Andernfalls gilt als Restlaufzeit die Restlaufzeit des Zinsinstruments oder – im Falle eines Pay- 58 ment Legs – die Restlaufzeit der Transaktion.