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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 20
Geschäften in den betroffenen Effekten übliche Dokumentation; sie bestimmt, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder Nachschussverpflichtungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt;
• bei Ausfall, gleichgültig, ob die Gegenpartei insolvent wird oder in Konkurs geht, muss die Bank 158
den uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur sofortigen Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten haben;
• das für das Repo-Geschäft verwendete System ist von der Bankenkommission anerkannt;159
• die für das Repo-Geschäft verwendeten Effekten sind Effekten, welche die Schweizerische Natio- 160
nalbank für Repo-Geschäfte zulässt.
Als von der Bankenkommission anerkanntes System gilt das Repo-System in Schweizer Franken, das 161 auf den integrierten Systemen der Eurex Zürich AG, SIS SegaInterSettle AG und Swiss Interbank Clearing basiert.
G. Repo- und Repo-ähnliche Geschäfte
[§176] Für Banken, die aufsichtsrechtlich vorgegebene Standard-Haircuts oder eigene Haircut- 162 Schätzungen verwenden, gilt das im Folgenden dargestellte System zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Aufrechnungsvereinbarungen.
E* = max {0, [ (∑ E -∑ C) + ∑ (ES · HS) + ∑ (EFX) · (HFX)]}
mit:
E* = Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung
E = gegenwärtiger Forderungsbetrag
C = gegenwärtiger Wert der erhaltenen Sicherheit
ES = absoluter Wert der Nettoposition in einem Wertpapier
HS = Haircut für dieses Wertpapier
EFX = absoluter Wert der Nettoposition in einer von der vereinbarten Währung abweichenden Währung
HFX = Haircut für diese Währungsinkongruenz
H. Verwendung von VaR-Modellen zur Schätzung des Haircuts
[§178] Als Alternative zur Verwendung von aufsichtsrechtlich vorgegebenen Standard-Haircuts oder 163 eigenen Haircut-Schätzungen kann die Verwendung von VaR-Modellen zur Bestimmung des Forderungsbetrages nach Kreditrisikominderung gestattet werden. Dabei sind die Korrelationseffekte zwischen Wertpapierpositionen zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit wird nur bei Repo- und ähnlichen Geschäften auf einer gegenparteibezogenen Basis angewendet, die in Aufrechnungsvereinbarungen einbezogen sind.
[§178] Der VaR-Modellansatz steht den Banken zur Verfügung, die über ein nach EBK- RS 97/1 aner- 164 kanntes Marktrisikomodell verfügen.
Banken, die kein aufsichtsrechtlich anerkanntes Marktrisikomodell verwenden, können ihre internen 165 VaR-Modelle zur Berechnung potenzieller Preisvolatilitäten bei Repo- und ähnlichen Geschäften separat aufsichtsrechtlich anerkennen lassen.
Interne Modelle werden nur dann anerkannt, wenn die Bank die Qualität ihres Modells durch Back- 166 testing der Ergebnisse mit den Daten eines Jahres gegenüber der Bankenkommission nachweisen kann.