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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 20

Geschäften in den betroffenen Effekten übliche Dokumentation; sie bestimmt, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder Nachschussverpflichtungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt;

• bei Ausfall, gleichgültig, ob die Gegenpartei insolvent wird oder in Konkurs geht, muss die Bank 158

den uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur sofortigen Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten haben;

• das für das Repo-Geschäft verwendete System ist von der Bankenkommission anerkannt;159

• die für das Repo-Geschäft verwendeten Effekten sind Effekten, welche die Schweizerische Natio- 160

nalbank für Repo-Geschäfte zulässt.

Als von der Bankenkommission anerkanntes System gilt das Repo-System in Schweizer Franken, das 161 auf den integrierten Systemen der Eurex Zürich AG, SIS SegaInterSettle AG und Swiss Interbank Clearing basiert.

G. Repo- und Repo-ähnliche Geschäfte

[§176] Für Banken, die aufsichtsrechtlich vorgegebene Standard-Haircuts oder eigene Haircut- 162 Schätzungen verwenden, gilt das im Folgenden dargestellte System zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Aufrechnungsvereinbarungen.

E* = max {0, [ (∑ E -∑ C) + ∑ (ES · HS) + ∑ (EFX) · (HFX)]}

mit:

E* = Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung

E = gegenwärtiger Forderungsbetrag

C = gegenwärtiger Wert der erhaltenen Sicherheit

ES = absoluter Wert der Nettoposition in einem Wertpapier

HS = Haircut für dieses Wertpapier

EFX = absoluter Wert der Nettoposition in einer von der vereinbarten Währung abweichenden Währung

HFX = Haircut für diese Währungsinkongruenz

H. Verwendung von VaR-Modellen zur Schätzung des Haircuts

[§178] Als Alternative zur Verwendung von aufsichtsrechtlich vorgegebenen Standard-Haircuts oder 163 eigenen Haircut-Schätzungen kann die Verwendung von VaR-Modellen zur Bestimmung des Forderungsbetrages nach Kreditrisikominderung gestattet werden. Dabei sind die Korrelationseffekte zwischen Wertpapierpositionen zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit wird nur bei Repo- und ähnlichen Geschäften auf einer gegenparteibezogenen Basis angewendet, die in Aufrechnungsvereinbarungen einbezogen sind.

[§178] Der VaR-Modellansatz steht den Banken zur Verfügung, die über ein nach EBK- RS 97/1 aner- 164 kanntes Marktrisikomodell verfügen.

Banken, die kein aufsichtsrechtlich anerkanntes Marktrisikomodell verwenden, können ihre internen 165 VaR-Modelle zur Berechnung potenzieller Preisvolatilitäten bei Repo- und ähnlichen Geschäften separat aufsichtsrechtlich anerkennen lassen.

Interne Modelle werden nur dann anerkannt, wenn die Bank die Qualität ihres Modells durch Back- 166 testing der Ergebnisse mit den Daten eines Jahres gegenüber der Bankenkommission nachweisen kann.