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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 21

[§179] Die quantitativen und qualitativen Kriterien zur Anerkennung interner Marktrisikomodelle für 167 Repo- und ähnliche Geschäfte sind grundsätzlich dieselben, die im EBK-RS 97/1 festgehalten sind.

Bezüglich der Halteperiode gilt allerdings, dass diese mindestens 5 Geschäftstage (und nicht 10) beträgt. Diese Mindesthalteperiode soll entsprechend verlängert werden, wenn sie im Hinblick auf die Liquidität des betreffenden Instruments unangemessen wäre.

[§180] Eine Bank, die ein VaR-Modell einsetzt, ist verpflichtet, ein Backtesting der Ergebnisse durch- 168 zuführen. Dabei ist auf eine Stichprobe von 20 Gegenparteien abzustellen, die jährlich neu zu erheben ist. Die Stichprobe soll sich aus den - nach bankinternem Massstab - 10 grössten Gegenparteien zusammensetzen sowie weitere 10 Gegenparteien umfassen, die nach dem Zufallsprinzip auszuwählen sind. Die Bank soll täglich und für jede Gegenpartei die eintägige Veränderung des tatsächlichen Gegenparteirisikos mit dem für eine eintägige Halteperiode ermittelten VaR vergleichen.

[§180] Als Ausreisser gilt jede tatsächliche Veränderung, die die ermittelten VaR-Schätzung übersteigt. 169 In Abhängigkeit von der Anzahl der Ausreisser, die auf der Grundlage von 20 Gegenparteien und den letzten 250 Geschäftstagen (umfasst 5000 Beobachtungen) zu ermitteln sind, werden die Modellergebnisse unter Verwendung eines Multiplikators aus der untenstehenden Tabelle hochskaliert.

Anzahl der Ausreisser Multiplikator

weniger als 100 1.0

100-119 1.13

120-139 1.17

140-159 1.22

160-179 1.25

180-199 1.28

200 oder mehr 1.33

[§181] Für Banken, die ihre internen Marktrisikomodelle verwenden, wird der Forderungsbetrag nach 170 Kreditrisikominderung E* wie folgt berechnet:

E* = max {0, [(∑E - ∑C) + (VaR-Ergebnis aus den internen Marktrisikomodellen x Multiplikator)]} Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden die Banken den VaR-Wert vom vorhergehenden Geschäftstag.

XII. OTC-Derivate unter Verwendung von Sicherheiten

[§186] Die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteirisiko aus einem individuellen Kontrakt wer- 171 den wie folgt berechnet:

Eigenmittelanforderungen = [(RC + Add-on) - CA] · r · 8%,

mit:

RC = Betrag des Wiederbeschaffungswerts

Add-on = Zuschlagsbetrag für mögliche zukünftige Risikoerhöhungen, sofern nicht Art. 40 ERV geltend gemacht werden kann

CA = adjustierter Sicherheitswert gemäss dem umfassenden Ansatz

r = Risikogewicht der Gegenpartei

[§187] Wenn nachweislich rechtlich durchsetzbare Aufrechnungsvereinbarungen existieren, entspre- 172 chen die Wiederbeschaffungswerte den Netto-Wiederbeschaffungskosten. Der Haircut für das Währungsrisiko wird angewandt, wenn die Währung der Sicherheiten nicht mit der Verrechnungswährung übereinstimmt. Auch wenn das Engagement, die Sicherheiten und der Zahlungsbetrag mehr als zwei Währungen betreffen, wird nur ein einziger Haircut, unter der Annahme einer Haltedauer von 10 Tagen