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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 19

Art von Geschäften allgemein anerkannt ist;

• Die für die Vereinbarung massgebliche Dokumentation ist die im Markt für diese Art von Repo- 141

und ähnlichen Geschäfte in den betroffenen Wertpapieren übliche Dokumentation;

• Die für die Vereinbarung massgebliche Dokumentation bestimmt, dass das Geschäft fristlos künd- 142

bar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Bar- oder Wertpapiersicherheiten oder Nachschussverpflichtungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt; und

• Beim Ausfall - gleichgültig, ob die Gegenpartei zahlungsunfähig oder in Konkurs geht - muss die 143

Bank den uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur sofortigen Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheit haben.

[§170] Diese Ausnahme gemäss Rz 135 ist nicht zulässig für Banken, die einen Modellansatz nutzen, 144 wie er in den Rz 163 ff. beschrieben ist.

[§171] Als wesentliche Marktteilnehmer im Sinne von Rz 135 gelten:

• Zentralregierungen, Zentralbanken und öffentlich-rechtliche Körperschaften145

• Banken und Effektenhändler146

• Andere im Finanzbereich tätige Unternehmen (einschliesslich Versicherungsunternehmen), die 147

unter dem SA-CH ein Risikogewicht von 25% und unter dem SA-BIZ ein Risikogewicht von 20%

erhalten können • Beaufsichtigte Anlagefonds, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzungen un- 148 terliegen • Beaufsichtigte Pensionskassen149

• Anerkannte Betreiber von Zahlungssystemen oder von Effektenabwicklungssystemen150

[§172] Sofern eine Aufsichtsbehörde in einem Drittland eine besondere Ausnahme für Repo- und ähn- 151 liche Geschäfte mit Staatspapieren anwendet, die in diesem Drittland emittiert wurden, können in Einzelfällen dieselben Ausnahmen auch in der Schweiz geltend gemacht werden. Die Bankenkommission publiziert eine Liste, für welche Länder diese Ausnahmen geltend gemacht werden können.

Unabhängig davon, welcher Ansatz (einfacher Ansatz, umfassender Ansatz oder VaR-Modellansatz) 152 für Repo-Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung in Schweizer Franken ausgedrückt ist, zum Einsatz gelangt, wird zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung des Kreditrisikos dieser Geschäfte nur der ungedeckte Teil (d.h. der positive Netto-Forderungsbetrag, bestimmt ohne Anwendung von Haircuts)

berücksichtigt, falls kumulativ die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

• die Gegenpartei ist ein wesentlicher Marktteilnehmer;153

• das Repo-Geschäft wird über ein bewährtes elektronisches System automatisch abgewickelt, das 154

operationelle Risiken und Erfüllungsrisiken eliminiert;

• die Transaktionen werden durch das System nach dem Prinzip „Lieferung gegen Zahlung“ abgewi- 155

ckelt;

• Kredite als auch Sicherheiten werden durch das System mindestens zwei Mal täglich sowohl zu 156

aktuellen Effekten- als auch Devisenkursen bewertet, es wird umgehend die jeweilige Nettoposition bestimmt, der Margenausgleich wird gleichentags automatisch durchgeführt;

• die für die Vereinbarung massgebliche Dokumentation ist die im Markt für diese Art von Repo- 157