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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 17

Wertpapier einzeln berechnet werden.

[§155] Die Volatilitäten der Sicherheit und der Währungsinkongruenz müssen einzeln geschätzt wer- 122 den. Die geschätzten Volatilitäten dürfen die Korrelationen zwischen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten, Sicherheiten und Wechselkursen nicht berücksichtigen.

[§156-160] Werden die Haircuts mittels eigener Schätzung ermittelt, so müssen die folgenden quantitativen Anforderungen erfüllt sein:

• Bei der Ermittlung des Haircuts ist ein einseitiges 99%-Konfidenzintervall zu verwenden.123

• Die Mindesthaltedauer hängt von der Art der Transaktion und der Häufigkeit der Nachschüsse oder 124

der Marktbewertung ab. Die Mindesthaltedauer für verschiedene Arten von Transaktionen wird in Rz 132 genannt. Die Banken dürfen die unter Zugrundelegung der kürzeren Haltedauer berechneten Abschläge heranziehen, und sie mit Hilfe der Formel gemäss Rz 133 auf die angemessene Halteperiode heraufskalieren.

• Der Illiquidität von Aktiva niedrigerer Qualität muss Rechnung getragen werden. In den Fällen, in 125

denen eine vorgegebene Halteperiode angesichts der Liquidität der Sicherheiten zu kurz bemessen ist, muss die Halteperiode heraufgesetzt werden. Die Banken müssen auch erkennen, wenn historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, wie z. B. im Fall gestützter Wechselkurse. In diesen Fällen sind die Daten einem Stresstest zu unterwerfen.

• Die Wahl der historischen Beobachtungsperiode (Erhebungszeitraum) zur Ermittlung des Haircuts 126

muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten berücksichtigt, so muss der gewichtete durchschnittliche Beobachtungszeitraum mindestens sechs Monate betragen (d.h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurück).

• Die Daten müssen mindestens einmal in drei Monaten, falls es die Marktbedingungen erfordern, 127

jedoch unverzüglich aktualisiert werden.

[§162-165] Darüber hinaus müssen die folgenden qualitativen Anforderungen erfüllt sein:

• Die geschätzten Volatilitäten (und die Halteperioden) müssen im täglichen Risikomanagementpro- 128

zess der Bank verwendet werden.

• Die Banken müssen über robuste Prozesse verfügen, um die Übereinstimmung mit den dokumen- 129

tierten internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren betreffend des Risikomesssystems sicherzustellen.

• Das Risikomesssystem soll in Verbindung mit internen Kreditlimiten verwendet werden.130

• Im bankinternen Revisionsprozess muss regelmässig eine unabhängige Überprüfung des Risiko- 131

messsystems durchgeführt werden. Eine Überprüfung des gesamten Risikomanagementprozesses muss in regelmässigen Abständen durchgeführt werden und muss mindestens folgende Punkte umfassen:

à Die Einbettung der Risikomessung in das tägliche Risikomanagement

à Die Validierung jeder wesentlichen Änderung im Risikomessverfahren

à Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten

à Die Prüfung der Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der für die internen Modelle herangezogenen Datenquellen, einschliesslich der Unabhängigkeit solcher Datenquellen

à Die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.