Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 77Fedlex · Vorlage

EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 23

gemäss Anhang 1, öffentlich rechtliche Körperschaften sowie Banken und Effektenhändler, denen ein kleineres Risikogewicht als dem zugrunde liegenden Schuldner zuzuordnen ist,

• übrige Schuldner mit einem Rating der Ratingklasse 3 oder besser.183

C. Bürgschaften

Sofern Bürgschaften die Bedingungen nach Rz 176-182 und 185-186 erfüllen, werden diese analog zu 184 Garantien im Rahmen der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen als Absicherungsinstrumente anerkannt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur Solidarbürgschaften diese Anforderungen erfüllen können.

D. Zusätzliche Mindestanforderungen an Garantien

[§190] Der Garantiegeber haftet für alle vom eigentlichen Schuldner zu erbringenden Zahlungen, die 185 sich aus der zugrunde liegenden Forderung ergeben. Wenn der Garantiegeber nur für die Kapitalrückzahlung der zugrunde liegenden Forderung haftet, müssen Zinsen und alle weiteren durch die Garantie nicht abgedeckten Zahlungsverpflichtungen in Übereinstimmung mit Rz 205 als unbesichert behandelt werden.

[§190] Bei Insolvenz oder einem Zahlungsverzug des eigentlichen Schuldners ist der Sicherungsneh- 186 mer berechtigt, umgehend und direkt vom Sicherungsgeber die nach dem Kreditvertrag ausstehenden Beträge einzufordern.

E. Zusätzliche Mindestanforderungen an Kreditderivate

[§191] Die abzusichernde Forderung muss sowohl den zum Zwecke der Bestimmung von Kreditereig- 187 nissen als auch den zum Zwecke der Abwicklung vertraglich spezifizierten Forderungen zugehören.

Erfüllt die abzusichernde Forderung diese Bedingung nicht, ist entweder Rz 197 oder Rz 210 anzuwenden. Bei einem Total Rate of Return Swap müssen die Referenzforderung und die abzusichernde Forderung identisch sein.

Zu den bei einem Credit Default Swap, einer Credit Linked Note und einem First-to-Default Swap im 188 Kreditderivatvertrag spezifizierten Kreditereignissen, die die Fälligkeit des Kreditderivats auslösen,

müssen mindestens die folgenden gehören:

• Verzug bei den vertraglich festgelegten fälligen Zahlungen, die sich aus den zum Zwecke der Be-

stimmung von Kreditereignissen spezifizierten Forderungen ergeben (höchstens mit einer Toleranzfrist, die mit der Toleranzfrist der im Vertrag spezifizierten Forderungen vergleichbar ist);

• Insolvenz (z.B. Konkurs, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) des zugrunde liegenden Schuld- 189

ners, das schriftlich dokumentierte Eingeständnis, im Allgemeinen nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Zahlungen in der Lage zu sein oder ähnliche Ereignisse;

• Restrukturierung der im Vertrag zum Zwecke der Bestimmung von Kreditereignissen spezifizierten 190

Forderungen durch Erlass oder Zahlungsaufschub von Kapital, Zinsen oder Gebühren, die eine Forderungsminderung oder einen Forderungsverlust zur Folge hat. Falls Restrukturierung kein vertraglich spezifiziertes Kreditereignis darstellt, findet Rz 204 oder Rz 210 Anwendung.

[§191] Die Zuständigkeit, zu bestimmen, ob ein Kreditereignis vorliegt, muss eindeutig einem oder 191 mehreren Beteiligten zugewiesen sein. Diese Zuständigkeit darf nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Sicherungsnehmer muss das Recht haben, dem Sicherungsgeber das Vorliegen eines Kreditereignisses anzuzeigen.

[§191] Kreditderivate, die einen Barausgleich (Cash Settlement) vorsehen, können für Eigenmittelzwe- 192 cke nur dann anerkannt werden, wenn ein robustes Bewertungsverfahren für die Referenzforderung besteht. Das Bewertungsverfahren muss eine zuverlässige Schätzung des Verlusts erlauben. Es muss