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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 22

vorgenommen und falls erforderlich - in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Marktbewertung hochskaliert.

XIII. Garantien und Kreditderivate (Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c ERV)

A. Mindestanforderungen

Die mit Garantien und Kreditderivaten verbundenen Risiken muss die Bank erkennen und verstehen. 173 Die Systeme für die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung von Risiken müssen Garantien und Kreditderivate angemessen erfassen. Die „Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten“ der Schweizerischen Bankiervereinigung stellen bei der Verwendung von Kreditderivaten Mindestanforderungen dar (EBK-RS 04/2, Anhang I).

Garantien und Kreditderivate sind nach Art. 115 und 123 ERV bei der Messung von Klumpenrisiken 174 einzubeziehen.

B. Anerkennung der Absicherungswirkung

Mittels Garantien und Kreditderivaten3 kann eine Bank als Sicherungsnehmer ihr Kreditrisiko gegen- 175 über einer oder mehreren Gegenparteien reduzieren. Damit jedoch die Absicherungswirkung einer Garantie oder eines Kreditderivats bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen mit dem Substitutionsansatz (Rz 198) anerkannt werden kann, müssen die Kreditrisiken effektiv auf den Sicherungsgeber übertragen und die nachfolgenden Mindestanforderungen erfüllt sein. Die Absicherungswirkung wird in jedem Fall höchstens im Umfang des maximalen Auszahlungsbetrags anerkannt.

[§189] Ein Vertrag über eine Garantie oder ein Kreditderivat:

• muss eine unmittelbare Forderung an den Sicherungsgeber darstellen;176

• muss ausdrücklich an bestimmte Forderungen gebunden sein, so dass der Umfang der Absicherung 177

klar definiert und unstrittig ist;

• muss unwiderruflich sein: Der Vertrag darf dem Sicherungsgeber nicht gestatten, die Kreditabsi- 178

cherung einseitig zu kündigen, die Kosten der Absicherung zu erhöhen oder die vereinbarte Laufzeit der Absicherung zu verkürzen, es sei denn, der Sicherungsnehmer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen grundlegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach;

• muss unbedingt sein: Der Vertrag darf keine Bestimmung enthalten, die dem Sicherungsgeber er- 179

lauben könnte, nicht umgehend zu zahlen, falls der eigentliche Schuldner seinen fälligen Zahlungen nicht nachkommt respektive falls ein Kreditereignis im Sinne der Vertragsbestimmungen vorliegt;

sein;

• muss in allen relevanten Rechtsordnungen für alle Beteiligten bindend und rechtlich durchsetzbar 180 • muss schriftlich sein.181

[§195] Der Sicherungsgeber muss einer der folgenden Kategorien zugehören4:182

• Zentralregierungen und Zentralbanken gemäss Art. 48 und 64 ERV sowie Entwicklungsbanken

3 In diesem Rundschreiben werden die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen und die regulatorische Anerkennung der Absicherungswirkung für die folgenden Grundformen von Kreditderivaten behandelt: Credit Default Swap, Credit Linked Note, First-to-Default Swap und Total Return Swap.

4 Da im Falle von Credit Linked Notes (CLN) der Sicherungsgeber seinen maximalen Verpflichtungen bereits nachgekommen ist, gelten die in dieser Randziffer genannten Einschränkungen der anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nicht für CLN.