Vorlage
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 79Fedlex · Vorlage
EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 25
gesamte Forderungsbetrag der abzusichernden Forderung ist und der abgesicherte und der unbesicherte Teil der Forderung gleichrangig sind, d.h. wenn die Bank und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird eine Verminderung der Eigenmittelanforderungen anteilig gewährt: Auf den abgesicherten Teil wird der Substitutionsansatz angewendet und der übrige Teil wird als unbesichert behandelt.
[§200] Wenn die Garantie oder das Kreditderivat auf eine andere Währung lautet als die abzusichernde 206 Forderung (Currency Mismatch), ist die bei Währungsübereinstimmung regulatorisch anerkannte Absicherungswirkung um eine Sicherheitsmarge zu reduzieren, die durch einem Haircut bestimmt wird, d.h.
GA = G · (1 - HFX)
mit
GA = regulatorisch anerkannte Absicherung
G = regulatorisch anerkannte Absicherung bei Währungsgleichheit
HFX = Haircut für das relevante Währungspaar.
Der anzuwendende Haircut beruht auf einer Haltedauer von zehn Geschäftstagen unter der Annahme 207 einer täglichen Marktbewertung der Absicherung. Für Banken, die aufsichtsrechtliche Haircuts verwenden, beträgt der Wert des Haircut 8%. Nimmt die Bank keine tägliche Marktbewertung der Absicherung vor, muss der Haircut, wie in Rz 133 angegeben, skaliert werden.
[§205] Unterschreitet die Restlaufzeit einer Garantie oder eines Kreditderivats die Restlaufzeit der ab- 208 zusichernden Forderung (Maturity Mismatch) ist Rz 82 anzuwenden.
Wird die Absicherung einer Position, die nicht dem Handelsbuch zugeordnet wird, mittels eines Kre- 209 ditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherungstransaktion nur dann anerkannt werden, wenn die Handelsabteilung diesen internen Risikotransfer mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Drittpartei weitergegeben hat. Dabei gelangt für die abgesicherte Forderung das Risikogewicht der externen Drittpartei zur Anwendung.
Garantien und Kreditderivate, deren Absicherungswirkung nicht geltend gemacht werden kann, sind bei 210 der Berechnung der Nettoposition nach Art. 30 ERV nicht zu berücksichtigen.
G. Eigenmittelanforderungen für die Bank als Sicherungsgeberin
Das Kreditäquivalent einer Garantie entspricht nach Artikel 38 ERV dem garantierten Forderungsbe- 211 trag. Nach Artikel 37 ERV ist das Risikogewicht des eigentlichen Schuldners auf das Kreditäquivalent anzuwenden.
Engagiert sich die Bank über einen Credit Default Swap oder Total Return Swap als Sicherungsgeberin, 212 sind diese Positionen für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wie eine dem Kreditderivat entsprechende direkte Forderung gegenüber dem zugrunde liegenden Schuldner zu behandeln.
Engagiert sich die Bank über einen First-to-Default Swap als Sicherungsgeberin, sind die Risikoge- 213 wichte der einzelnen im Basket vertretenen Forderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vorgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Eigenmittelanforderungen für den First-to-Default Swap ergeben sich aus 8% der Summe der risikogewichteten maximalen Auszahlungsbeträge. Die Eigenmittelanforderungen sind jedoch durch den möglichen Auszahlungsbetrag des Firstto-Default Swaps begrenzt.
Die Rückzahlung einer Credit Linked Note hängt sowohl von Bonität des zugrunde liegenden Schuld- 214 ners als auch von der Bonität des Emittenten der Credit Linked Note ab. Für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wird das höhere der beiden den Schuldnern zuzuordnenden Risikogewichte verwendet.