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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 26

A. Basler Mindeststandards

Es gelten die Basler Mindeststandards (Rz 2) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Trans- 215 aktionen im Zusammenhang mit der Verbriefung von Kreditrisiko („Verbriefungstransaktionen“). Sehen die Basler Mindeststandards Wahlmöglichkeiten vor, werden diese unter Hinweis auf die betroffenen Textstellen konkretisiert.

In Fällen, in denen die Basler Mindeststandards vorsehen, dass die Aufsichtsbehörde zu konsultieren 216 ist – vgl. [§538, §607, §620] – haben die Banken die Zustimmung der Prüfgesellschaft einzuholen.

B. Rückfalls-Option für die Berechnung von KIRB

[§639] Eine Bank, die nicht in der Lage ist, für die Berechnung von KIRB sowohl den „Bottom-up“- als 217 auch den „Top-down“-Ansatz zu verwenden, kann die für diesen Fall vorgesehene Rückfalls-Option verwenden, sofern die Bankenkommission die Bewilligung dafür erteilt.

C. Kreditumrechungsfaktor für Barvorschüsse

den, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

[§582, §641] Für anerkannte Barvorschüsse des Forderungsverwalters (eligible servicer cash advance 218 facilities) kann auf den nicht beanspruchten Teil ein Kreditumrechnungsfaktor von 0% angewandt wer- • die Zusage ist unbedingt und ohne vorgängige Ankündigung kündbar;219

• der Forderungsverwalter hat einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung;220

• dieser Anspruch ist vorrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen an Zahlungen aus dem zugrun- 221

de liegenden Forderungspool; und

• der Forderungsverwalter lässt die obigen Bedingungen von einer unabhängigen Stelle hinsichtlich 222

ihrer Durchsetzbarkeit prüfen. Interne Revision und Kreditkontrollfunktionen gelten in diesem Kontext ebenfalls als unabhängig.

D. „Look-through treatment” im Standardansatz

[§573] Wendet eine Bank zur Emittlung des Risikogewichts das „look-through treatment“ im Falle 223 einer Forderung ohne externes Rating an, und ist diese Forderung die vorrangigste der gesamten Transaktion, so erhält diese Forderung das durchschnittliche Risikogewicht aller Forderungen, die sich im zugrunde liegenden Forderungspool befinden.

Die Bank hat die Bankenkommission über diese Vorgehensweise zu informieren.224

Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Risikogewichts nicht möglich, so muss die gesamte ungeratete 225 Forderung von den Eigenmitteln abgezogen werden.

E. “Supervisory Formula”

[§635] Für Verbriefung von Forderungen ausschliesslich aus dem Retail-Portfolio können bei Verwen- 226 dung der „Supervisory Formula“ die Parameter h und v gleich Null gesetzt werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, ist die Bankenkommission darüber in Kenntnis zu setzen.

XV. Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB) (Art. 29 ERV)

A. Basler Mindeststandards (Art. 77 ERV)