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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 27

Es gelten die in den Basler Mindeststandards (Rz 2) enthaltenen Ausführungen zum IRB unter Beach- 227 tung der nachfolgenden Präzisierungen. Sehen die Basler Mindeststandards Wahlmöglichkeiten vor,

werden diese unter Hinweis auf die betroffenen Textstellen konkretisiert.

Zur Umrechnung der in den Basler Mindeststandards genannten EUR-Beträge in die entsprechenden 228 CHF-Beträge ist der Faktor 1.5 anzuwenden, d.h. 1 EUR entspricht 1.50 CHF.

B. Bewilligung

Die Bankenkommission erteilt die Bewilligung für die Anwendung des IRB nur, falls die folgenden 229 Voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind:

• Die in [§387 bis §537] vorgegebenen und in diesem Rundschreiben präzisierten Mindestanforde- 230

rungen für den IRB werden eingehalten.

• Die Bank verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit Ra- 231

tingsystemen ([§394]) umgehen können.

• Die Informatik-Infrastruktur als ein Bestandteil der Ratingsysteme ist hinreichend.232

• Die Ratingsysteme beruhen, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten der Bank, auf einem soliden 233

Konzept und sind korrekt implementiert.

[§404] Die Bankenkommission kann verlangen, dass die Bank mehr als die in [§404] genannte Min- 234 destanzahl interner Ratings verwendet.

[§259] Eine Bank kann immaterielle Geschäftseinheiten und Positionen von der Anwendung des IRB 235 ausschliessen, sofern die Bankenkommission zustimmt.

[§443] Die Bankenkommission stützt sich bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung des IRB für 236 eine bestimmte Bank auf die Ergebnisse von unter ihrer Federführung gemeinsam mit der Prüfgesellschaft durchgeführten Prüfungen. Die Bankenkommission kann sich zudem auf die Prüfungsergebnisse ausländischer Aufsichtsbehörden, einer anderen als der bankgesetzlichen Prüfgesellschaft oder übriger fachkundiger und unabhängiger Experten stützen.

Der Aufwand der Bankenkommission im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren sowie mit 237 notwendigen Prüfarbeiten nach Erteilung der Bewilligung wird den betreffenden Banken in Rechnung gestellt.

Die Bankenkommission entscheidet unter Berücksichtigung der Kostenfolgen für die Bank, ob und 238 welche Prüfungen erforderlich sind.

C. IRB-Stresstests

[§437] Für das Design der IRB-Stresstests bestehen keine Vorgaben, die über die im Rahmen der Säule 239 I und II genannten Anforderungen [§434–§437 bzw. §765] hinausgehen.

Die Bank unterbreitet der Bankenkommission und der Schweizerischen Nationalbank ein Stresstest- 240 konzept.

Die Bankenkommission beurteilt im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank, ob das 241 Konzept im Einklang mit der Säule I und II steht. Die Bankenkommission kann verlangen, dass am Konzept Änderungen vorgenommen werden.

Die Resultate der Stresstests sind regelmässig der Bankenkommission zuzustellen, mit Kopie an die 242 Schweizerische Nationalbank.