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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 28
Die Resultate der Stresstests werden periodisch zwischen der Bank, der Bankenkommission und der 243 Schweizerischen Nationalbank diskutiert.
Die Resultate der Stresstests fliessen in die Bestimmung allfälliger Eigenmittelzuschläge unter der Säu- 244 le II ein [§765].
D. Information der Bankenkommission
Nach erteilter Bewilligung für die Anwendung des IRB ist die Bankenkommission zu benachrichtigen, 245 wenn • wesentliche Änderungen an Ratingsystemen ([§394]) vorgenommen werden oder246
• die Risikopraxis geändert wird.247
E. Bankspezifische Einführung („Roll-out“)
[§257] Art und Umfang des Roll-out: Eine Bank kann den IRB auf alle in [§257] genannten Arten ein- 248 führen. Die erstmalige Einführung des IRB hat so zu erfolgen, dass die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken aller gegenparteibezogenen Positionen der Bank, für welche die Anwendung des IRB angemessen ist, zu mindestens rund 90% nach dem IRB bestimmt werden. Dieser Schwellenwert ist grundsätzlich auch nach der Einführung des IRB einzuhalten. Im Falle von wesentlichen Strukturänderungen, wie z.B. Übernahmen oder Fusionen, kann im Einvernehmen mit der Bankenkommission der Schwellenwert temporär unterschritten werden.
F. Übergangsphase
[§264] IRB-Mindestanforderungen: Auch bereits während der Übergangsphase (1. Januar 2007 bis 31. 249 Dezember 2009) gelten die IRB-Mindestanforderungen nach Rz 230 ohne Erleichterungen.
[§267, §269] Grandfathering für bestimmte Beteiligungspositionen: Der IRB findet ohne Übergangs- 250 phase grundsätzlich auf alle Beteiligungspositionen, die er betrifft, Anwendung. Nach Bewilligung durch die Bankenkommission können die Eigenmittelanforderungen für Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis längstens zum 31. Dezember 2010 nach der Bankenverordnung in der Fassung vom 24. März 2004 berechnet werden (dies ersetzt den Regelungsinhalt von [§269]).
G. Forderungsklassen
Jede Forderung ist einer der folgenden Forderungsklassen zuzuordnen:
wie in [§218–§228] definiert und in Rz 257–258 präzisiert;
• Forderungen gegenüber Unternehmen (inkl. PF-, OF-, CF-, IPRE- sowie HVCRE-Forderungen) 251 • Forderungen gegenüber Zentralregierungen wie in [§229] definiert;252
• Forderungen gegenüber Banken wie in [§230] definiert;253
• Retailforderungen wie in [§231–234] definiert und in Rz 259–276 präzisiert;254
• Beteiligungspositionen wie in [§ 235–238] definiert und in Rz 313 und 0–280 präzisiert;255
• Angekaufte Retail- und Unternehmensforderungen wie in [§239–243] definiert.256