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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 29
[§227, erster Punkt] Bezogen auf den nationalen Schweizer Markt sind ex ante keine Forderungen als 257 HVCRE-Forderungen klassifiziert. Die Bankenkommission kann aber im bankspezifischen Einzelfall bestimmte CRE-Forderungen als HVCRE-Forderungen klassifizieren.
[§228] Bezogen auf ausländische Märkte muss die Bank die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbe- 258 hörden vorgeschriebenen HVCRE-Definitionen befolgen. Ferner kann die Bankenkommission im bankspezifischen Einzelfall bestimmte CRE-Forderungen als HVCRE-Forderungen klassifizieren.
I. Definition Retailforderungen
[§231, erster Punkt] Die Gesamt-Position gegenüber einer natürlichen Person kann ungeachtet ihrer 259 Höhe als Retailforderung behandelt werden.
[§231, zweiter Punkt] Definition anerkannter Wohnliegenschaften: Die Wohnliegenschaft ist vom Kre- 260 ditnehmer selbst genutzt oder vermietet (dies ersetzt den Regelungsinhalt „owner-occupied“ in [§231]).
Die maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude oder Gebäudekomplex ist nicht definiert.
[§231, dritter Punkt] Als Kleinunternehmen gelten Unternehmen mit einem (konsolidierten – vgl. 261 [§273]) Jahresumsatz von bis zu 15 Mio. CHF. Sofern die Bank den Jahresumsatz nicht als geeigneten Indikator ansieht, kann nach Bewilligung durch die Bankenkommission auch ein anderer Indikator (z.B. Bilanzsumme) gewählt werden.
[§231, dritter Punkt] Ungeachtet ihrer Höhe können Forderungen gegenüber Freiberuflern den Retail- 262 forderungen zugeordnet werden. Zwingendes Definitionselement von Freiberuflern ist hierbei die uneingeschränkte persönliche Haftung.
[§231–§232] Lombardkredite können unter Retailforderungen gefasst werden, sofern die entsprechen- 263 den Anforderungen [§231–§232] erfüllt sind. Im Sinne der in [§231, vierter Punkt] erwähnten Flexibilität kann auch das ganze Lombardkreditportfolio der Bank den Retailforderungen zugeordnet werden,
sofern insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Die grosse Mehrzahl der Lombardkredite der Bank qualifiziert sich aufgrund ihrer Höhe und Ge- 264
genpartei als Retailforderungen: Die durchschnittliche Höhe der Lombardkredite liegt unter 1 Mio.
CHF; Lombardkredite von über 1.5 Mio. CHF kommen vor, anzahlmässig stellen diese Lombardkredite aber nur einen kleinen einstelligen Prozentanteil an allen Lombardkrediten dar. Lombardkredite, die bei strikter Anwendung der Abgrenzungskriterien nach [§231–§232] nicht den Retailforderungen zuzuordnen sind, kommen nur in sehr begrenztem Umfang vor.
• Die Bank betreibt ihr Lombardkreditgeschäft seit Jahren derart, dass die historischen Kreditverluste 265
nachweislich sehr klein sind.
• Alle Lombardkredite werden durch die Retaileinheiten der Bank nach einem einheitlichen Kredit- 266
prozess und zugehörigen Standards bewirtschaftet.
• Die Bank muss Lombardkredite mit einem ausgefeilten und nachweislich zuverlässigen Risikoma- 267
nagementsystem bewirtschaften.
Ein Risikomanagementsystem nach Rz 267 hat insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
• die Lombardkredite weisen in aller Regel eine deutliche Überdeckung auf;268
überwacht;
• die Lombardkredite sowie der Wert und die Qualität der zugehörigen Sicherheiten werden eng 269 • bei Schwund der Sicherheiten werden zeitnah Korrekturmassnahmen ergriffen;270