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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Art. 19 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim internationalen Stan-

dardansatz

Banken, die den internationalen Standardansatz anwenden, können Wertberichtigungen für am Bewertungsstichtag erfahrungsgemäss vorhandene Ausfallrisiken, welche noch nicht einem bestimmten Kreditnehmer oder einer bestimmten Forderung zugeordnet werden konnten (Pauschalwertberichtigungen), bis zu höchstens 1,25 Prozent der Summe der nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b gewichteten Positionen dem oberen ergänzenden Kapital nach Artikel 18 anrechnen.

Art. 20 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim auf internen Ratings

basierenden Ansatz

1 Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) anwenden, können einen allfälligen Überschuss an anrechenbaren Wertberichtigungen dem oberen ergänzenden Kapital nach Artikel 18 anrechnen, sofern die Bankenkommission die Bewilligung dafür erteilt.

2 Ein Überschuss liegt vor, wenn die nach den Vorgaben der Bankenkommission anrechenbaren Wertberichtigungen den nach dem IRB berechneten erwarteten Verlust übersteigen.

3 Der Überschuss darf höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der nach Artikel 29 Abs. 1 Bst. c risikogewichteten Positionen angerechnet werden.

Art. 21 Unteres ergänzendes Kapital („lower tier 2“)

Als unteres ergänzendes Kapital gelten:

a. der Bank gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen mit einer ur-

sprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden. In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert. Bei einer allfälligen Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger gilt die frühestmögliche Fälligkeit als massgebendes Ende der Laufzeit;

b. bei Kantonalbanken: Buchstabe a ist sinngemäss anwendbar, sofern die betref-

fenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen zufolge Verzicht des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind;

c. bei Genossenschaften: 50 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag

lautenden Nachschusspflicht pro Kopf, sofern eine unwiderrufliche schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts vorliegt.

Art. 22 Zusatzkapital („tier 3“)

Als Zusatzkapital gelten Verbindlichkeiten, die