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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 30
• die unverzügliche Verwertbarkeit der Sicherheiten ist aus juristischer Sicht unzweifelhaft gewähr- 271
leistet;
• auf die einzelnen Sicherheiten werden spezifische, grundsätzlich statistisch basierte Haircuts ange- 272
wandt, die grundsätzlich grösser sind als die aufsichtlichen Standard-Haircuts (Rz 118);
ausgleich nicht leistet;
• die Sicherheiten werden unverzüglich verwertet, falls die Gegenpartei den vorgesehenen Margen- 273 • Konzentrationsrisiken betreffend die Sicherheiten werden angemessen überwacht.274
[§232] Ex ante ist keine Mindestanzahl von Positionen je Pool vorgegeben.275
[§232, erster Punkt] Forderungen gegenüber Kleinunternehmen (Rz 261) können unter den in [§232, 276 erster Punkt] genannten Bedingungen den Retailforderungen zugeordnet werden.
J. Definition der Beteiligungspositionsklasse
Die Beteiligungspositionsklasse beinhaltet folgende drei Unterklassen:
• Private-Equity-Positionen, die ein hinreichend diversifiziertes Portfolio bilden;277
• Beteiligungspositionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden;278
• alle übrigen Beteiligungspositionen.279
Hinreichend diversifiziertes Portfolio von Private-Equity-Positionen: ein Portfolio, bei dem keine Pri- 280 vate-Equity-Position bezüglich einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 5 Prozent der Portfolio-Position übersteigt.
K. Risikogewichtung bei Unternehmen, Zentralregierungen und Banken
[§272] Die Risikogewichtung ausgefallener Forderungen, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen 281 sowie partiellen Abschreibungen, beträgt 100%.
[§273] Bei Definition des Jahresumsatzes S (bzw. der Bilanzsumme) von KMUs in CHF (Rz 228) ist in 282 der am Ende von [§273] angegebenen Formel der Term (S-5)/45 durch (S/1.5-5)/45 oder, äquivalent,
durch (S-7.5)/67.5 zu ersetzen.
[§274] Sofern der Jahresumsatz eines Unternehmens kein geeigneter Indikator ist, um die Grösse des 283 Unternehmens zu messen, ist statt des Jahresumsatzes die Bilanzsumme zu verwenden, sofern dies sinnvoller ist. Nach Bewilligung durch die Bankenkommission ist ein vereinfachter Ansatz zulässig, bei dem für Segmente von Gegenparteien ähnlicher Grösse ein typischer, auf Stichprobenbasis bestimmter Jahresumsatz zugewiesen werden kann. Sind weder der Jahresumsatz noch die Bilanzsumme sinnvolle Grössenindikatoren, dann findet die firmengrössenbasierte Reduktion der Risikogewichte keine Anwendung.
L. Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen und hochvolatilen Renditeobjektfinanzierungen (SL und HVCRE)
[§250] F-IRB für HVCRE-Forderungen: Banken, die die IRB-Mindestanforderungen bzgl. PD- 284 Schätzung im Zusammenhang mit HVCRE-Forderungen erfüllen, können die diesbezüglichen Risikogewichte nach dem F-IRB und unter Beachtung von [§283] bestimmen.
[§251] A-IRB für HVCRE-Forderungen: Banken, die die IRB-Mindestanforderungen bzgl. PD-, LGD- 285 und EAD-Schätzung im Zusammenhang mit HVCRE-Forderungen erfüllen, können die diesbezügli-