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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 31
chen Risikogewichte nach dem A-IRB und unter Beachtung von [§283] bestimmen.
[§277] Reduzierte UL-Risikogewichte für SL-Forderungen (exkl. HVCRE-Forderungen): Die in [§277] 286 definierten Risikogewichte finden Anwendung.
[§282] Reduzierte UL-Risikogewichte für HVCRE-Forderungen: Die in [§282] definierten Risikoge- 287 wichte finden keine Anwendung.
M. Nachrangige Forderungen und Sicherheiten
[§288] Definition nachrangiger Forderungen: Als nachrangig gelten alle Forderungen, welche die De- 288 finition der Nachrangigkeit nach den RRV-EBK erfüllen.
[§289] Weitere, unter dem F-IRB anerkannte Sicherheiten wie CRE oder RRE: Rz 292–293.289
N. Nichtanwendung von Haircuts bei Repo-ähnlichen Geschäften
[§294] Für die Nichtanwendung von Haircuts auf Repo-ähnliche Geschäfte gelten sinngemäss die Re- 290 geln wie unter dem internationalen Standardansatz (Rz 135 und 152).
O. Sicherheiten im F-IRB
[§506] Verweis auf die Mindestanforderungen des Standardansatzes (Section II.D der Basler Mindest- 291 standards): Damit Banken, die den F-IRB anwenden, anerkannte finanzielle Sicherheiten bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen berücksichtigen dürfen, müssen diese Banken die Mindestanforderungen wie unter dem internationalen Standardansatz erfüllen.
[§507–§508] Unter dem F-IRB anerkannte CRE- und RRE-Sicherheiten: In Ausübung von Fussnote 85 292 der Basler Mindeststandards sind Mehrfamilienwohnliegenschaften, auch wenn sie Gegenstand einer Renditeobjektfinanzierung (SL bzw. IPRE) bilden, als Deckung anerkennungsfähig. Hingegen ist IPRE in Form von gewerblichen Liegenschaften nicht als Sicherheit anerkennungsfähig (die in Fussnote 86 der Basler Mindeststandards genannte Option wird also nicht ausgeübt).
[§521] Übrige anerkennungsfähige physische Sicherheiten: Neben den in [§507] genannten Sicherhei- 293 ten werden unter dem F-IRB ausserdem die folgenden Sicherheiten anerkannt:
• {work in progress}294
P. Garantien und Kreditderivate im F-IRB
[§302, 305] Verweis auf den Standardansatz: Die entsprechenden Regeln des internationalen Standard- 295 ansatzes für Garantien und Kreditderivate gelten für den F-IRB sinngemäss.
[§302] Unter dem F-IRB anerkannte Sicherungsgeber: Alle unter dem internationalen Standardansatz 296 anerkannten Sicherungsgeber sind auch unter dem F-IRB anerkannt. Anerkannt sind zudem auch jene Sicherungsgeber, die ein internes Rating besitzen, das im Sinne der zugehörigen PD-Schätzung äquivalent ist mit einem externen Rating aus den Ratingklassen 1, 2 oder 3 einer anerkannten Ratingagentur.
Q. Exposuremessung
[§309] Verweis auf den Standardansatz: Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung nach den Re- 297 geln des internationalen Standardansatzes gilt für den IRB sinngemäss. Bei der Verrechnung sind Währungs- und Laufzeitinkongruenzen analog zum internationalen Standardansatz zu behandeln.
[§311] Verweis auf den Standardansatz [§82–§87]: Die Berechnung der Kreditäquivalente ist grund- 298 sätzlich wie im internationalen Standardansatz vorzunehmen (Art. 37 ERV). Davon ausgenommen sind unwiderrufliche Zusagen (unabhängig von der Laufzeit), Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving