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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 32
Underlying Facilities (RUFs), für welche jeweils ein Kreditumrechnungsfaktor von 75% ([§312]) anzuwenden ist.
[§317] EAD-Berechnung für Derivate: Die Berechnung der Kreditäquivalente ist wie im Standardan- 299 satz vorzunehmen (Art. 39–42 ERV).
R. Laufzeitanpassung der Risikogewichte im F-IRB und A-IRB
[§318] Laufzeitanpassung der Risikogewichte im F-IRB: Banken, die den F-IRB verwenden, müssen 300 die Laufzeitanpassung der Risikogewichte wie im A-IRB vornehmen.
[§319] Ausnahmen von der Laufzeitanpassung: Alle Forderungen gegenüber Unternehmen unterliegen 301 ausnahmslos der expliziten Laufzeitanpassung der Risikogewichte.
[§320] Laufzeit für Forderungen ohne vereinbarte Laufzeit: Für Forderungen ohne vereinbarte Lauf- 302 zeit, die seitens der Bank jederzeit unbedingt kündbar sind und bei Kündigung innerhalb von höchstens 3 Monaten zu begleichen sind, wird M = 1 Jahr angewendet. Für andere Forderungen ohne explizite Laufzeit wird M = 2.5 Jahre gesetzt.
[§320, zweiter Punkt] Effektive Laufzeit bei Forderungen mit vereinbarter Laufzeit: Ist die Bank nicht 303 oder nur bei unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die effektive Laufzeit (M) gemäss [§320] zu berechnen, kann alternativ die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit der Forderung verwendet werden.
[§322] Unterjährige Laufzeitanpassung für kurzfristige Forderungen: Zusätzlich zu den in [§321] ge- 304 nannten Transaktionen findet die Untergrenze von einem Jahr für den Laufzeitparameter M für folgende Forderungen keine Anwendung (unter den in [§322, erster Satz] genannten Bedingungen):
• Forderungen aus Kapitalmarkttransaktionen in der Form von Repo- und Repo-ähnlichen Transakti- 305
onen, Margin Lending, OTC-Transaktionen oder börsengehandelten Derivaten. Es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Transaktionen erfolgen auf besicherter Basis, werden täglich zu Marktkursen bewertet und bei allfälligen Über- bzw. Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung erfolgt eine Bereinigung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlagen. Bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht werden die Transaktionen im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraums durch Verwertung der Sicherheiten beendet.
• Forderungen gegenüber Banken aus Devisentransaktionen, sofern damit verbundene Abwicklungs- 306
risiken durch ein geeignetes System ausgeschaltet sind.
• Forderungen aus kurzfristigen, selbst-liquidierenden Handelsfinanzierungen, einschliesslich Akk- 307
reditiven.
• Forderungen aus elektronischen Überweisungen (z.B. via SIC, SEGA, EUROCLEAR).308
[§325] Laufzeitinkongruenzen: Für die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen gelten die entsprechen- 309 den Regeln des internationalen Standardansatzes sinngemäss.
S. Risikogewichtung Retailforderungen
[§328] Die zur Bestimmung der Risikogewichte dienende Formel ist auf nicht ausgefallene Retailforde- 310 rungen [§231] anzuwenden, die durch Wohnliegenschaften oder durch übrige Grundpfänder besichert sind (dies ergänzt den Regelungsinhalt von [§328]).
[§328–§330] Die Risikogewichtung ausgefallener Retailforderungen, nach Abzug von Einzelwertbe- 311 richtigungen sowie partiellen Abschreibungen, beträgt 100%.