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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 9
Währungen, die in geringem Umfang gehandelt werden [Abschnitt IV.A.c), Rz 103].
Weisen Zinsinstrumente neben den hier behandelten Zinsänderungsrisiken noch andere Risiken, wie 76 z.B. Währungsrisiken, auf, so sind diese anderen Risiken gemäss den entsprechenden Bestimmungen in den Abschnitten IV.B–IV.D zu erfassen.
a) Abbildung der Positionen
Für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische 77 Risiko sind zunächst alle Positionen zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungen müssen zum aktuellen Kassakurs in Schweizer Franken umgerechnet werden.
Das Unterlegungs- und Messsystem schliesst alle zinssensitiven Derivate und ausserbilanziellen In- 78 strumente im Handelsbuch ein3. Diese sind als Positionen abzubilden, die dem Barwert des tatsächlichen oder fiktiven Basisinstruments (Kontraktvolumen, d.h. Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte) entsprechen, und anschliessend nach den dargestellten Verfahren für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko zu behandeln.
Von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische 79 Risiko ausgenommen sind einander ganz oder fast ausgleichende Positionen in identischen Instrumenten, welche die unter aa) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei der Berechnung der Anforderungen für spezifische Risiken sind jene Derivate nicht zu berücksichtigen, die auf Referenzsätzen basieren (z.B. Zinsswaps, Währungsswaps, FRA, Forward-Devisenkontrakte, Zinsfutures, Futures auf einen Zinsindex etc.).
aa) Zulässige Verrechnung von sich ausgleichenden Positionen
Bei folgenden, sich ausgleichenden Positionen ist eine Verrechnung zulässig:
Einander betragsmässig ausgleichende Positionen in einem Future oder Forward und dem dazuge- 80
hörigen Basisinstrument, d.h. allen lieferbaren Titeln. Beide Positionen müssen jedoch auf dieselbe Währung lauten. Zu beachten ist, dass Futures und Forwards als Kombination einer Long- und einer Short-Position zu behandeln sind [vgl. IV.A.a)bb)] und deshalb bei der Verrechnung mit einer entsprechenden Kassaposition im Basisinstrument eine der beiden Positionen des Future oder Forward bestehen bleibt.
Entgegengesetzte Positionen in Derivaten, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen und 81
auf dieselbe Währung lauten.4 Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
à Futures: Identische Basisinstrumente und Fälligkeitstermine, die nicht mehr als sieben Kalen- 82 dertage auseinander liegen.
à Swaps und FRAs: Identische Referenzsätze (zinsvariable Positionen) und fixe Zinssätze, die 83 nicht mehr als 15 Basispunkte auseinander liegen.
à Swaps, FRAs und Forwards: Nächste Zinsneufestsetzungstermine beziehungsweise – bei fest- 84 verzinslichen Positionen oder Forwards – Fälligkeitstermine liegen innerhalb folgender Grenzen:5
- weniger als ein Monat nach dem Stichtag: derselbe Tag;85
- zwischen einem Monat und einem Jahr nach dem Stichtag: maximal 7 Kalendertage ausein- 86 ander;
3Optionen sind nach den in Abschnitt IV.E aufgeführten Methoden zu behandeln.
4Zusätzlich besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit für Cross-Currency-Beziehungen (vgl. detaillierte Darstellung in
Anhang 5).
5 In Bezug auf die Anwendung im Rahmen des De-Minimis-Tests gelten die in Rz 63–64 postulierten Grenzen.