Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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quantitativen Auswirkungen der neuen Eigenmittelvereinbarung „Basel II“ (QIS-CH), welche zeitgleich mit dieser Anhörung durchgeführt wird. Für Institute, die den IRB wählen (vgl. Abschnitt 10.4), führt der Basler Ausschuss eine internationale Erhebung durch (QIS 5).

Nach Auswertung der QIS-CH werden im Schweizer Standardansatz (vgl. Abschnitt 10.2) die Risikogewichte so festgelegt, dass für die Gesamtheit der Anwender dieses Ansatzes die Eigenmittel vor und nach Einführung der neuen Eigenkapitalvereinbarung erhalten bleiben. Unter dem internationalen Standardansatz werden die Risikogewichte nicht verändert. Hingegen werden mittels dreier Multiplikatoren die aggregierten Eigenmittelerfordernisse für gegenparteibezogene Risiken, Beteiligungstitel und nicht gegenparteibezogene Risiken auf die Höhe der entsprechenden Erfordernisse nach dem neuen Schweizer Standardansatz gebracht.

7 Rechtlicher Rahmen der geplanten Umsetzung

7.1 Eigenmittel, Risikoverteilung und Konsolidierung – bundesrätliche Verord-

nungsbestimmungen

Basel II kann in der Schweiz im Rahmen des bestehenden Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) umgesetzt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BankG bestimmt der Bundesrat die Elemente der Eigenmittel und legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Wie bisher sollen die grundlegenden Ent-

scheide sowie die standardisierten Risikogewichte und Unterlegungssätze durch

den Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Die Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV; SR 952.02) ist jedoch bereits durch die geltenden umfangreichen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften überladen. Der Rahmen dieses Regelwerkes würde durch den Einbau der gesamten Menü-Auswahl der Verfahren von Basel II eindeutig gesprengt. Die Materie soll deshalb in einer eigenständigen Eigenmittel- und Risikoverteilungsverordnung (ERV) des Bundesrates geregelt werden, in welche die durch Basel II nicht abgeänderten Vorschriften der BankV zum Eigenmittelbegriff (Art. 11–11d BankV), zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen (Art. 12–14a BankV) sowie zur Risikoverteilung (Art. 21–22 BankV) übertragen werden. Die Regeln bleiben damit wenigstens für Banken, die den Schweizer Standardansatz anwenden, inhaltlich weitgehend unverändert. Änderungen ergeben sich aus notwendigen Anpassungen an Basel II, insbesondere unter dem internationalen Standardverfahren und den fortgeschrittenen Ansätzen zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken sowie mit der Einführung von Eigenmittelanforderungen zur Unterlegung von operationellen Risiken.

In der bundesrätlichen Bankenverordnung werden die Artikel 3b ff. des Bankengesetzes zum Inhalt und Umfang der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht präzisiert, welche

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 23/65