Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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ken aus den elf G10-Staaten (plus Spanien und Luxemburg) und der daraus folgenden internationalen Überzeugungskraft und breiten Akzeptanz seitens der betroffenen Banken weltweit. Basel II ist zudem das Ergebnis intensiver weltweiter Diskussionen und mehrfacher Konsultationsrunden bei den international tätigen Banken, der Politik, der Wirtschaft und der Wissenschaft.

Damit der internationale Mindeststandard für Schweizer Banken rechtlich verbindlich wird, muss er ins Schweizer Recht überführt werden. Dies geschieht mit dem Erlass einer neuen Eigenmittel- und Risikoverteilungsverordnung und den Rundschreiben der Bankenkommission. Für die sehr komplexen Berechnungsansätze, welche nur von den wenigen grossen Banken angewendet werden, erfolgt hingegen keine vollumfängliche Integration (bzw. „Übersetzung“) der englischen Originaltexte. Die betroffenen international tätigen Banken sollen dieselben Berechnungsansätze verwenden dürfen wie ihre ausländischen Konkurrenten. Aus diesem Grund regelt die Bankenkommission nur diejenigen Fragen, die von Basel II offen gelassen sind, ansonsten wird auf die anwendbaren Textstellen der Basler Texte verwiesen.

Aus praktischer Sicht ist dies für den IRB eine überaus zweckmässige Lösung. Zum einen verwenden die Banken mit IRB nahezu ausnahmslos Englisch als Konzernsprache. Zum anderen implementieren diese Banken den IRB bereits seit geraumer Zeit nach den original englischsprachigen Mindeststandards des Basler Ausschusses. Von diesen gibt es bereits Übersetzungen in mehrere Sprachen (unter anderem Deutsch und Französisch).

8 Finanzgruppen – Umfang der Konsolidierung

Mit der am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Änderung vom 17. Dezember 2004 wird der Begriff der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht in das Bankengesetz7 eingeführt (Art. 3c ff. BankG). Entsprechend der bestehenden Praxis der Bankenkommission hat eine Finanzgruppe, die der konsolidierten Aufsicht der Bankenkommission untersteht, die gesetzlichen Bestimmungen auch auf konsolidierter Basis einzuhalten. Wesentlich für die konsolidierte Aufsicht ist die genaue Bestimmung des Konsolidierungskreises. Dieser kann je nach Art der Regulierung unterschiedlich ausfallen. Art. 11 ff. BankV regeln neu den für die Aufsicht durch die Bankenkommission relevanten Konsolidierungskreis. Beschränkungen oder Erweiterungen dieses Konsolidierungskreises ergeben sich aus den Spezialbestimmungen. So bestimmt beispielsweise Art. 6 ERV, dass Versicherungsbeteiligungen nicht für Eigenmittelzwecke konsolidiert werden. Zudem kann die Bankenkommission zu konsolidierende Gruppengesellschaften von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen, wenn sie dafür unwesentlich sind.

7 SR 952.0 26/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht