Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Das Gesetz definiert die Finanzgruppe in Hinblick auf ihre hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich (vgl. Art. 3c BankG). In Anlehnung an die bisherigen Eigenmittel-Konsolidierungsbestimmungen in Art. 13a Abs. 1 BankV ist für die Definition der Gruppe die wirtschaftliche Einheit vorrangig. Entscheidendes Kriterium für eine Finanzgruppe ist schliesslich, ob ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sein könnten, einer Gruppengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten beizustehen. Selbst bei Nichtbestehen einer wirtschaftlichen Einheit kann auf Grund verschiedener Faktoren – wie zum Beispiel eine personelle, organisatorische oder vertragliche Verflechtung – ein Beistandszwang angenommen werden.

Art. 14a BankV verdeutlicht, dass das Konsolidierungserfordernis weit über die gruppenweite Anwendung der neuen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften hinausgeht. Es umfasst namentlich auch die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften und Liquiditätsanforderungen auf Gruppenstufe, das Erfordernis der Gewähr auf der obersten Leitungsebene der Gruppe sowie der qualifizierten Aktionäre, die Angemessenheit der internen Organisation und Kontrolle sowie das gruppenweite Risikomanagement und die Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken nach Massgabe der EBK-Geldwäschereiverordnung.

9 Anwendung auf Effektenhändler

Die neuen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften gelten grundsätzlich uneingeschränkt auch für Effektenhändler (vgl. Art. 29 E-BEHV). Diese Regelung entspricht geltendem Recht. Sie bringt zum Ausdruck, dass dieselben Geschäfte mit denselben Risken unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften gleich behandelt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Bank oder einem Effektenhändler eingegangen wurden. Wie bisher kann die Bankenkommission im Einzelfall Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen vornehmen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BEHV). Das Base Requirement (Art. 29 Abs. 3 BEHV), wonach bei Effektenhändlern ohne Bankenbewilligung die Eigenmittel mindestens ein Viertel der jährlichen Vollkosten betragen müssen, sofern die berechneten Eigenmittelanforderungen geringer ausfallen, bleibt ebenfalls bestehen.

10 Kreditrisiken – differenzierte Ansätze

10.1 Menü-Auswahl

Gemäss Art. 29 Abs. 1 ERV stehen den Instituten verschiedene Ansätze zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung, nämlich der Standardansatz in zwei Ausprägungen (Schweizer Standardansatz [SA-CH], vgl. Abschnitt 10.2, und internationaler Standardansatz [SA-BIZ], vgl. Abschnitt 10.3) und der IRB (vgl. Abschnitt 10.4).

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 27/65