Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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zur Verwendung des IRB haben, können ihre internen Ratings verwenden. Damit gelten für einzelne Kategorien von Gegenparteien nicht mehr einheitliche, sondern nach Rating gestaffelte Risikogewichte. Im Standardansatz stehen pro Kategorie zwischen fünf und sechs Risikogewichte zur Verfügung.
ο Voraussetzung für die Verwendung von Ratings externer Ratingagenturen
zur Bestimmung der Risikogewichte ist, dass diese Ratings von der Bankenkommission anerkannt sind (Art. 32 Abs. 1 und Art. 36 ERV). Bei ausländischen Ratingagenturen mit Sitz in einem der Länder des Basler Ausschusses oder in der EU stützt sich die Bankenkommission so weit wie möglich auf die Beurteilung der Herkunftslandbehörde ab. In allen anderen Fällen führt die Bankenkommission auf Antrag einer Ratingagentur oder eines Instituts, das Ratings dieser betreffenden Ratingagentur verwenden möchte, ein eigenes Anerkennungsverfahren durch. Anerkannt wird eine Ratingagentur, sofern die Bankenkommission davon überzeugt werden kann, dass die erstellten Ratings glaubwürdig sind (Art. 36 Abs. 1 ERV). Es kann sowohl eine umfassende als auch eine eingeschränkte Anerkennung für bestimmte Positionsklassen (z.B. Banken) erfolgen8. Die Bankenkommission ordnet den einzelnen Ratingklassen einer anerkannten Ratingagentur Risikogewichten zu (Art. 32 Abs. 2 ERV).
ο Die Verwendung externer Ratings darf nicht isoliert zur Berechnung der er-
forderlichen Eigenmittel erfolgen, sondern muss in das interne Risikosteuerungsverfahren integriert werden. So können zum Beispiel Rückstufungen durch externe Ratingagenturen zu so genannten „Cliff-Effects“ bei den erforderlichen Eigenmitteln oder bei der Risikoverteilung führen, denen ein Institut Rechnung tragen muss. Unter „Cliff-Effect“ versteht man die massive Erhöhung des Risikogewichtungssatzes und damit verbunden eine entsprechend markante Zunahme bei den Eigenmittelanforderungen auf Grund einer relativ geringfügigen Rückstufung der Ratingklasse.
• Ausserbilanzgeschäfte sind schon unter Basel I in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäftes mit einem bestimmten Kreditumrechnungsfaktor multipliziert wird. Bei Termingeschäften und gekauften Optionen musste bis anhin das Kreditäquivalent als Summe des Wiederbeschaffungwertes zuzüglich eines Zuschlags (Add-on) ermittelt werden. Dieser Add-on widerspiegelt die zukünftigen möglichen Marktpreisschwankungen des zu Grunde liegenden Basiswertes.
8 Die Positionsklassen orientieren sich am neuen Eigenmittelausweis, der auf dem CEBS- Vorschlag fussen wird (http://www.c-ebs.org/Consultation_papers/CP04.pdf). Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 29/65