Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
KreditrisikenKreditrisikenKreditrisikenKreditrisiken Alte BankV +Alte BankV +
Anpassung anAnpassung an
Basel IIBasel II
SA-CHSA-CHSA-CH
StandardansatzStandardansatzStandardansatzStandardansatz
SA-BIZSA-BIZSA-BIZ
Basel II pur +Basel II pur +
Foundation IRBFoundation IRBFoundation IRBFoundation IRB MultiplikatorenMultiplikatoren
Advanced IRBAdvanced IRBAdvanced IRBAdvanced IRB
Abbildung 3: Die Differenzierung des Standardansatzes in einen Schweizer Stan-
dardansatz (SA-CH) und in einen internationalen Standardansatz (SA-BIZ)
Gleich wie unter Basel I wird das Kreditrisiko – unabhängig vom gewählten Ansatz – entlang von drei Dimensionen ermittelt. Erstens bestimmt sich das Kreditrisiko einer Position auf Grund der Gegenpartei, mit der ein Geschäft eingegangen wurde. Zweitens muss bei in der Höhe unbestimmten Positionen aus Ausserbilanzgeschäften ein Kreditäquivalent bestimmt werden. Und drittens kann dieses Risiko unter bestimmten Bedingungen durch angenommene Sicherheiten reduziert werden.
Wenn diese drei Dimensionen einzelnen betrachtet werden, so können die folgenden substantiellen Neuerungen von Basel II gegenüber Basel I festgehalten werden:
● Unter Basel I wurden bestimmte Gegenparteien zu Kategorien zusammengefasst, zum Beispiel Zentralregierungen oder Banken. Innerhalb dieser Kategorien wurde grundsätzlich nicht differenziert, inwieweit sich die Gegenparteien in ihrer Zahlungsfähigkeit unterscheiden. Dementsprechend erhielten sämtliche Gegenparteien einer Kategorie ein und dasselbe Risikogewicht. Lediglich bei Zentralregierungen und Zentralbanken, bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei Banken und im Falle von Wohnbauhypotheken wurde bei der Risikogewichtung ein Unterschied gemacht, ob der Sitzstaat der Gegenpartei bzw. der Wohnliegenschaft als OECD-Land qualifiziert wurde oder nicht.
ο Unter Basel II wird zwar die Kategorisierung der Gegenparteien beibehalten. Die Differenzierung nach OECD und nicht-OECD wird hingegen aufgegeben. Dafür besteht neu aber die Möglichkeit, die risikoadäquate Eigenmittelunterlegung durch explizite Bonitätsbeurteilungen zu verbessern. Institute, die mit einem der Standardansätze arbeiten, können hierfür unter bestimmten Bedingungen externe Ratings beiziehen. Institute, die eine Bewilligung
28/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht